Fr. Apr 26th, 2024

Landgericht Münster bestätigt Verbot von Yogatherapie durch Düsseldorfer Yogalehrerin

In einer aktuellen Entscheidung bestätigte das Landgericht Münster eine einstweilige Verfügung gegen eine Yogalehrerin aus Düsseldorf. Diese hatte Yogatherapie gegen Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, psychische Störungen und weitere Erkrankungen angeboten.

Sie offerierte hierzu selbstbewusst eine “Anamnese” und darauf aufbauend einen individuellen Therapieplan. Dazu berief Sie sich auf die in einer privaten, durch einen Verein angebotenen “Yogatherapieausbildung” erworbenen Kenntnisse und zudem auf eine “buddhistische Psychotherapie” unbekannter Provenienz. Eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde hatte sie jedoch nicht. Es lag keine medizinische Ausbildung vor.

Leider breiten sich immer mehr ähnliche unseriöse Angebote von Yogalehrern aus, die sogenannte Yogatherapie zur Behandlungen verschiedenster Erkrankungen anbieten. Dahinter stehen die Profitinteressen von Ausbildungsinstituten, die ihre Kunden nicht über die rechtlichen Grenzen einer späteren therapeutischen Tätigkeit aufklären. Diese Personen sind in der Regel nämlich weder Ärzte noch approbierte Psychologen noch Heilpraktiker, haben also weder eine medizinische Ausbildung noch einen entsprechenden Kenntnisnachweis vor dem Gesundheitsamt abgelegt. Die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis ist aber eine Straftat.

Die Tripada Akademie hält dies für eine bedenkliche Erscheinung und geht deshalb wettbewerbsrechtlich gegen diese unseriösen Anbieter vor.

Entgegen den bislang vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen werden seitens der Ausbilder und dann auch der Absolventen Wirkungen des Yoga auf sehr viele Krankheitsbilder behauptet. Die Wirkung von Yoga bei der Behandlung von Erkrankungen ist jedoch nur in sehr wenigen Fällen wissenschaftlich anerkannt, und in keinem Fall als kausale, sondern immer nur als komplementäre Therapie. Solange diese Wirkungen also nicht durch Studien nach wissenschaftlichen Standards belegt sind, liegen bei der Werbung damit Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz vor. In beiden Fällen ist damit auch eine unerlaubte Irreführung der Verbraucher und damit unlauterer Wettbewerb gegeben.

Im vorliegenden Fall hatte die Dame sich nach einer Abmahnung geweigert, diese Verhaltensweisen künftig zu unterlassen und eine entsprechende außergerichtliche Einigung zu finden. Es wurde deshalb vor dem Landgericht Münster eine einstweilige Verfügung erwirkt. Hierbei wurde es der Dame bei Androhung einer Ordnungsstrafe von 250.000 Euro oder ersatzweise Haft gerichtlich verboten, weiter als Yogatherapeutin für Yogadienstleistungen zu werben und tätig zu sein.

Schließlich wendete sie sich aber mit einem Einspruch gegen die Verfügung, vermutlich auch entsprechend unglücklich beraten von einem Anwalt. Auch andere selbsternannte “Yogatherapeuten” unterstützten sie in ihren irrigen Ansichten.
Unrechtsbewußtsein fehlte gänzlich.

In dem Einspruchsverfahren vor dem Landgericht Münster konnte die Dame jedoch nicht überzeugen, obwohl eine Gruppe von Unterstützern mit angereist war. Das Landgericht Münster bestätigte vielmehr die Entscheidung.

Die Urteilsbegründung steht noch aus. Interessant wird die Frage sein, ob auch ein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz angenommen wurde.

Die schwarzen Schafe des Yoga (https://yogalehrerausbildung.wordpress.com/2016/09/09/die-schwarzen-schafe-im-yoga/)

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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