Fr. Apr 26th, 2024

Schenkungen zu Lebzeiten sind ein legitimes Mittel, Erbschaftssteuer zu umgehen. Aber auch bei Schenkungen müssen die Freigrenzen eingehalten werden, damit sie steuerfrei bleiben.

Gerade bei größerem Vermögen kann es ratsam sein, frühzeitig über Schenkungen zu Lebzeiten nachzudenken, damit der Fiskus bei der Erbschaftssteuer nicht zuschlagen kann. Aber auch bei Schenkungen müssen Freibeträge eingehalten werden, damit sie steuerfrei bleiben. Daher gilt es auch bei Schenkungen, die Freibeträge auszuschöpfen, um den Vermögensübergang steueroptimal zu gestalten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer, die über ein hohes Maß an Erfahrung in Sachen Erbschaft und Schenkungen verfügt.

Unter einer Schenkung wird eine Zuwendung unter Lebenden verstanden. Der Schenkende überträgt einen Teil seines Vermögens auf eine andere Person ohne dafür eine Gegenleistung zu erwarten, seine Leistung erfolgt unentgeltlich. Grundsätzlich unterliegt dieser Vermögensübergang der Schenkungssteuer, allerdings können die Freibeträge durch geschickte Gestaltung optimal ausgeschöpft werden. Unter Ehegatten und Lebenspartnern gilt ein Schenkungsfreibetrag von 500.000 Euro. Für Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro, für Enkelkinder bei 200.000 Euro und für Eltern und Großeltern bei 100.000 Euro. Für weiter entfernte Verwandte oder Freunde liegt der Freibetrag in der Regel bei 20.000 Euro. Dabei ist zu beachten, dass eine Schenkung nach zehn Jahren erneut vorgenommen und der Freibetrag wieder ausgeschöpft werden kann. Es kann also sinnvoller sein, eine Schenkung über mehrere Jahre zu verteilen, um die geltenden Freibeträge nicht zu überschreiten.

Ebenso kann es Sinn machen, eine Schenkung auf mehrere Personen aufzuteilen, um den Spielraum, den die Freibeträge bieten, auszunutzen. Für Enkelkinder liegt der Freibetrag z.B. bei 200.000 Euro. Wollen Großeltern ihrem Enkel beispielsweise 300.000 Euro schenken, kann es ratsam sein, das Vermögen zunächst auf die eigenen Kindern zu übertragen oder es entsprechend aufzuteilen.

Geringere Zuwendungen oder anlassbezogene Geschenke, z.B. zum Abitur, Jubiläum, etc. sind in der Regel steuerfrei und müssen bei der Schenkungssteuer nicht berücksichtigt werden, wenn sie sich im üblichen Rahmen bewegen.

Um die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten bei der Schenkungssteuer auszunutzen, muss mit Umsicht und Weitblick gehandelt werden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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