Fr. Apr 26th, 2024

Der Bundesfinanzhof hatte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen erleichtert. Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung dieser Rechtsprechung mit Schreiben vom 7.12.2018 bestätigt.

Der BFH hatte mit Urteilen vom 21. Juni 2018 entschieden, dass es ausreicht, wenn eine Rechnung die Postanschrift des Rechnungsstellers enthält. Eine Angabe der Betriebsstätte über die Postanschrift hinaus sei nicht notwendig (Az.: V R 25/15 und V R 28/16). Damit hat der BFH den Vorsteuerabzug für Unternehmen erleichtert, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung reicht es demnach aus, wenn in der Rechnung eine Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungssteller zu erreichen ist. Aufgrund dieser Rechtsprechung hat das Bundesministerium für Finanzen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) mit Schreiben vom 7.12.2018 angepasst (III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003). Es reicht nun jede Art von Anschrift unter der der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger erreichbar ist. Unerheblich ist, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens unter der in der Rechnung angegeben Adresse ausgeführt werden. Auch ein Postfach, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse genügt den Anforderungen.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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