Do. Mrz 28th, 2024

Für viele Länder in Europa gibt es Reisebeschränkungen. Täglich kommen neue Regionen hinzu. Für Studenten, die im kommenden Winter ein Auslandssemester geplant haben, stellt sich daher die Frage, ob sie die Reise antreten können. Und was ist mit denjenigen, die bereits im Ausland sind? Sollen sie bleiben oder in die Heimat zurückkehren? Wie kommen sie überhaupt zurück und was geschieht dann mit ihrem Stipendium? ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet die wichtigsten Fragen.

Herr Klingelhöfer, wer zahlt, wenn Studenten bereits alles gebucht haben, das Auswärtige Amt nun aber vor der Einreise warnt oder die Uni im Ausland den Betrieb aufgrund von COVID-19 einstellt?
Tobias Klingelhöfer: Sieht das Erasmus-Stipendium der Europäischen Union auch eine finanzielle Unterstützung der Reise vor, werden tatsächlich angefallene Reisekosten erstattet. Betroffene Studenten sollten dazu unbedingt alle Originalbelege aufbewahren und sich mit dem Erasmus-Koordinator der heimischen Hochschule in Verbindung setzen. Darüber hinaus sollten sie sich erkundigen, ob es eine Möglichkeit gibt, evtl. angefallene Kosten für die Reservierung einer Unterkunft erstattet zu bekommen.

Wo erfahren Studenten, ob sich die Hochschule in einem Risikogebiet befindet?
Tobias Klingelhöfer: Bevor es an die detaillierte Planung geht und vor Antritt eines Aufenthaltes im Ausland, sollten sich Studenten vorab beim Auswärtigen Amt (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762) (AA) über die aktuelle Corona-Situation im Gastland erkundigen. Auch hier ist eine Absprache mit dem Erasmus-Büro der Heimathochschule empfehlenswert.

Was machen Studenten, die nach Einreise ins Gastland in Quarantäne müssen?
Tobias Klingelhöfer: In vielen Fällen kann die Quarantänezeit ja durch einen negativen Covid-19-Test verkürzt oder gar vermieden werden. Wie die genauen Bestimmungen in den einzelnen EU-Ländern sind, erfährt man ebenfalls beim AA. Aber grundsätzlich zählt eine angeordnete Quarantäne zum Förderzeitraum, in dem betroffenen Studenten finanzielle Förderung aus dem Stipendium gewährt wird. Müssen sie nach Rückkehr in die Heimat in Quarantäne, gilt dies jedoch nicht mehr als Förderzeitraum.

Können Studenten auch Online-Angebote der ausländischen Hochschule von zu Hause aus wahrnehmen, falls sie sich nicht trauen, die Reise anzutreten?
Tobias Klingelhöfer: Sofern vorhanden, können Kursleistungen grundsätzlich auch mit Online-Angeboten der Gastuni erbracht werden. Die Erasmus-Förderung beginnt aber erst mit Ankunft im Ausland. Um die Mindestförderdauer von drei Monaten zu erfüllen, sollten Studenten nach Möglichkeit die Reise antreten; natürlich unter Einhaltung aller Corona-Maßnahmen und der Regeln des Gastlandes. Sollten aufgrund der Corona-Pandemie allerdings Einschränkungen bestehen, die einen Aufenthalt vor Ort unmöglich machen, kann die Förderdauer verkürzt oder auch unterbrochen werden.

Kann ein bereits begonnenes Auslandssemester aufgrund von COVID-19 unterbrochen und später weitergeführt werden?
Tobias Klingelhöfer: Wenn man durch das Coronavirus gezwungen ist, sein Studium im Ausland zu unterbrechen, kann man es zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen, ohne den Anspruch auf Förderung zu verlieren. Wer zu Hause die vereinbarten Lernziele per Online-Angebot der Gasthochschule regulär erreicht, kann damit rechnen, dass die laufenden Kosten für Miete und Strom im Ausland auch während der Unterbrechung mit dem vorgesehenen Zuschuss gefördert werden. Das letzte Wort, ob ein Stipendium erhalten bleibt, haben allerdings die Hochschulen.

Dürfen Studenten, die bereits im Ausland sind, das Studium auch abbrechen, ohne Einbußen bei der Erasmus-Förderung befürchten zu müssen?
Tobias Klingelhöfer: Wer aufgrund der Corona-Krise sein Studium frühzeitig abbrechen muss oder möchte, darf das natürlich tun, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Fallen in diesem Rahmen Stornogebühren an, werden diese in der Regel im Rahmen der Gesamthöhe des Stipendiums übernommen. Aber auch hier empfehle ich eine genaue Absprache mit der Hochschule.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211 963 25 60
brigitta.mehring@arag.de
www.arag.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
043 49 – 22 80 26
cw@klaarkiming-kommunikation.de
www.arag.de

Brigitta Mehring
ARAG SE

brigitta.mehring@arag.de

http://www.arag.de

Pressemitteilung teilen:
Andreas Twinkler

Von prgateway

Schreibe einen Kommentar