Do. Apr 25th, 2024

Per Gesetz verboten
“Das Waffengesetz verbietet sogenannte Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit – und das auch in der fünften Jahreszeit”, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung. Gleiches gilt für Hieb- oder Stoßwaffen, die ohne viel Kraftaufwand Verletzungen verursachen können. “Wer mit einer derartigen Waffenattrappe unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld.” Auch die Polizei ist nach den Erfahrungen mit Terroranschlägen und Amokläufen in ganz Europa sensibilisiert. Wer bei Großveranstaltungen wie dem Karneval mit einer echt aussehenden Waffe hantiert, riskiert, “entwaffnet” zu werden.

Ausnahme bei Brauchtumspflege
In den eigenen vier Wänden oder auf dem umzäunten Privatgelände ist eine Anscheinswaffe hingegen erlaubt. “Hier geht der Gesetzgeber nicht von einer Gefahr für Dritte aus”, erklärt Rempel. Für Karnevalsveranstaltungen oder Schützenfeste gibt es Ausnahmeregelungen, wenn um Brauchtumspflege geht. Das Tragen von (Schein-)Gewehren oder Degen während des Festumzugs ist demnach gegebenenfalls erlaubt, jedoch mit Auflagen verbunden, betont der Experte: “Diese Waffen müssen in einem verschlossenen Behältnis zur Veranstaltung transportiert werden und zudem eindeutig der kulturhistorischen Brauchtumspflege dienen.”

Wer auf eine Kostümierung mit Pistole und Schwert nicht verzichten möchte, findet ausreichend spielzeugähnliche Waffen. Diese sind meist aus Kunststoff hergestellt und auf den ersten Blick als Spielzeug zu erkennen – Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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