Do. Mrz 28th, 2024

Mainz – Die Steinberg Marketing GmbH hat durch die rechtskräftigen Entscheidungen des LG Mainz und des OLG Koblenz wegweisende Erfolge erzielt, die im Sinne der BaFin-Warnungen dem Anlegerschutz in Sachen Krypto-Währungen entspricht. Alle Vorwürfe die gegen die Steinberg Marketing GmbH – angestrebt durch die K-Gruppe – haben sich im vollen Umfang als substanzlos und in jeder Hinsicht als unzutreffend erwiesen, was durch die sorgfältigen Prüfungen durch die beiden Gerichte umfassend festgestellt ist.

Die seltsame Werthaltigkeit der Karatbars Token

Das Neueste ist eine vielversprechende Währung der Karatbars-Gruppe, der Karatgold Coin (KBC). Ein ICO (https://de.wikipedia.org/wiki/Initial_Coin_Offering) (Bafin-Warnung) der es in sich haben soll! Im Vergleich zu den überall auf der Welt aus dem Boden gestampften ICOs soll der Karat Coin – Münze für Münze – mit echtem, physischem Gold hinterlegt sein, Name: Karatgold (https://akom360.de/karatbars-gold/) (KBC). Dies würde heißen, dass jeder Karatgold Coin (im Moment nicht mehr als ein Token) ein bestimmtes Gewicht an Gold repräsentieren soll und jederzeit gegen die entsprechende Menge Gold eingetauscht werden könnte. So weit so gut, so wirbt das Unternehmen, zwei Coins werden angeboten Karatgold (KBC) und Karatcoinbank (KCB) die in Ihren Network-Präsentationen angepriesen werden.

Wie ist es zu verstehen, wenn die Karatbars-Gruppe und deren Geschäftsführung vor Gericht behauptet und zu Protokoll gibt, dass die Token wertlos sind? Um was nun handelt es sich bei dem Krypto-Zahlungsmittel um einen Wert oder ist es eben wie von den Initiatoren verlässlich vor Gericht vorgebracht nur ein wertloses Zeug? Denn hier haben zumindest viele gläubige Finanzberater und Krypto-Investoren ein Recht auf Klarheit, bisher scheint das Karatbars-Firmenkonstrukt mehr als undurchsichtig um nicht zu sagen dubios und die Finanzprodukte im Bereich Krypto sind und bleiben unprüfbare Modelle die mit viel Phantasie massiv in den Markt getrieben werden.

Das LG Mainz und das OLG Koblenz brachten Licht ins Dunkel

Beide Gerichte wiesen jedweden Anhaltspunkt für ein haftungsbegründendes Handeln der Steinberg Marketing GmbH zurück, denn erst die Steinberg Marketing GmbH brachte die Machenschaften rund um die Karatbars-Gruppe und deren Verantwortlichen ans Licht. Der Versuch die Wahrheit zu stoppen scheiterte kläglich, die Karatbars-Macher (https://harald-seiz.de/impressum/) und deren Klagen wurden zu einem klaren Sieg der offensichtlichen Tatsachen, in deren Höhepunkt die Karatbars Geschäftsführung (https://cafe4eck.wordpress.com/2013/09/25/die-undurchsichtigen-machenschaften-des-gold-dealers-harald-seiz-u-a-mit-www-swissgold-info-die-immer-noch-am-markt-prasent-ist-fur-wen-mike-koschine-oder-mieder-letsch/) ihren eigenen Krypto-Token kurzerhand vor Gericht, für wertlos erklärt hat.

Die Widersprüche der Karatbars sind faktisch und juristisch bekannt

Denn der mit drei Berufsrichtern besetzte Spruchkörper des höchsten Zivilgerichts in Rheinland-Pfalz durchschaute die Widersprüchlichkeit und das “Hin und Her” dieses Vorbringens und “nagelt” Karatbars an den früheren Behauptungen zu recht fest; auf S. 3 des Urteils heißt es mit Blick auf das frühere Vorbringen: “hieran muss sie sich festhalten lassen.”

Dies zeigt aus der Sicht der Steinberg Marketing GmbH, dass sogar das anwaltliche Vorbringen vor Gericht so angepasst wird, wie es gerade fallspezifisch opportun erscheint – auch auf die Gefahr des Verlusts jedweder Glaubwürdigkeit hin, wie er ja auch nach Auffassung des Senats eingetreten ist.

Die Geschäftsführung der Steinberg Marketing GmbH (https://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/55116/6190367390/STEINBERG_MARKETING_GMBH.html) zeigt sich zuversichtlich und vertraut in die Justizbehörden, dass auch alle weiteren Handlungsweisen der Verantwortlichen von Karatbars sich den juristischen Konsequenzen stellen werden müssen.

Lesen (https://www.zaronews.world/zaronews-presseberichte/rechtskraeftiger-gerichtlicher-erfolg-der-steinberg-marketing-gmbh/) Sie auch: https://www.zaronews.world/zaronews-presseberichte/rechtskraeftiger-gerichtlicher-erfolg-der-steinberg-marketing-gmbh/

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Erbringung von Online-Dienstleistungen, insbesondere Webdesign, Online-Werbung, Beratung bei Projekterstellung und Marketing über soziale Medien.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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