Do. Apr 25th, 2024

Der Europäische Gerichtshof hat über den Fall eines katholischen Chefarztes erschienen, den gekündigt worden war, da er wieder geheiratet hat.

Der Rechtsstreit wurde über sehr lange Zeit und mehrere Instanzen geführt. Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Kündigung eine verbotene Diskriminierung aufgrund der Religion darstellen kann.

In dem entschiedenen Fall hat ein Krankenhaus erfahren, dass der Chefarzt erneut standesamtlich geheiratet hatte. Die erste Scheidung war für nichtig erklärt worden. Das Krankenhaus kündigte ihm, da dies nach kanonischem Recht eine ungültige Ehe sei und er damit gegen seinen Dienstvertrag verstößt.

Eine entsprechende Regel findet sich auch in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz es Kirchen erlaubt in bestimmten Grenzen ihre Angelegenheiten selbst zu verwalten.

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Anforderung an das Verhalten eines Mitarbeiters einer Organisation die sich auf religiöse Grundsetze beruft, überprüft werden kann. Bei einer solchen Überprüfung muss ein nationales Gericht sicherstellen, dass im Hinblick auf die Art der beruflichen Tätigkeit eine wesentliche und gerechtfertigte Anforderung an den Beruf gegeben ist.

Das Bundesarbeitsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der EuGH (Urteil vom 17.04.2018, Az.: C 414/16) hat bereits eine erste Andeutung gemacht, dass in Anbetracht der Tätigkeit als Chefarzt eine zwingende Notwendigkeit nicht vorliegt. Der EuGH hat insoweit festgestellt, dass jegliche Form von Diskriminierung aufgrund Religion oder Weltanschauung zwingend ist und unbedingt zu beachten.

Robert C. Mudter
Arbeitsrechtskanzlei, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mudter & Collegen in Frankfurt

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Robert Mudter

Von mudter

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