Do. Mrz 28th, 2024

Versandapotheken müssen Verbrauchern auch bei der Bestellung rezeptpflichtiger und apothekenpflichtiger Medikamente ein 14-tägiges Widerrufsrecht gewähren. Dabei spielt es keine Rolle, dass ein Weiterverkauf der zurückgesandten Medikamente nicht möglich ist. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Karlsruhe.
OLG Karlsruhe, Az. 4 U 87/17

Hintergrundinformation:
Bei Online-Bestellungen haben Verbraucher gegenüber gewerblichen Unternehmen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das heißt, sie können den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware widerrufen, ohne dafür einen Grund angeben zu müssen. Den Widerruf müssen sie dem Unternehmen gegenüber allerdings ausdrücklich erklären, ein einfaches Zurückschicken der Ware reicht nicht aus. Ausnahmen sind Lieferungen von leicht verderblichen Waren wie frischem Fleisch oder von Waren, deren Verfallsdatum schnell überschritten ist, beispielsweise Milchprodukte. Hier gibt es kein Widerrufsrecht. Der Fall: Eine Versandapotheke hatte in ihren Geschäftsbedingungen bei Bestellungen verschreibungs- und apothekenpflichtiger Medikamente das Widerrufsrecht vollständig ausgeschlossen. Ein Verbraucherverband sah dies als unzulässig an und verklagte das Unternehmen auf Unterlassung dieser Geschäftspraxis. Die Versandapotheke war der Ansicht, rechtmäßig zu handeln: Derartige Medikamente könne sie nach der Rücksendung nicht mehr an andere Verbraucher weiterverkaufen. Die Ware sei damit zwar nicht tatsächlich, aber doch in rechtlicher Hinsicht “verdorben”. Für schnell verderbliche Ware aber existiere kein Widerrufsrecht. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Karlsruhe teilte diese Auslegung des Begriffs “verderben” nicht. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice gab das Gericht den Verbraucherschützern recht und verurteilte das Unternehmen dazu, die entsprechende Klausel in seinen Geschäftsbedingungen zu streichen und das Widerrufsrecht auch bei verschreibungs- und apothekenpflichtigen Medikamenten zuzulassen. Denn bei Arzneimitteln stünde Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Versandapotheke für die Kundenberatung keine kostenpflichtige Telefonnummer angeben dürfe. Gerade Online-Apotheken seien verpflichtet, eine kostenlose telefonische Beratung anzubieten, um Verbraucher beim Medikamentenkauf ähnlich beraten zu können wie Apotheken mit Ladenlokal.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2018, Az. 4 U 87/17

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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