Sa. Apr 20th, 2024

Ein Telefonverkäufer für Stromlieferverträge muss gegenüber den Kunden am Telefon seinen echten Namen angeben. Die Angabe eines Pseudonyms stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Ein Telefonverkäufer hatte im Auftrag eines Energieversorgers Privatpersonen angerufen, um diesen Stromlieferverträge zu verkaufen. Bei den Anrufen nannte er nicht seinen richtigen Namen, sondern verwendete ein Pseudonym. Auch die Kundin eines Mitbewerbers erhielt einen solchen Anruf. Daraufhin ging das Konkurrenzunternehmen gerichtlich dagegen vor. Es war der Ansicht, dass hier unlautere Werbung stattfinde. Das werbende Unternehmen verstand die Aufregung nicht: Der Name des Anrufers habe keinerlei Einfluss auf die Entscheidung für oder gegen einen Stromliefervertrag. Auch nutze der betreffende Mitarbeiter bei allen Anrufen das gleiche Pseudonym, sodass sich jederzeit feststellen lasse, welche Anrufe er getätigt habe.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Frankfurt erließ eine einstweilige Verfügung gegen den Stromanbieter. Danach dürfen dessen Werbeanrufer künftig keine falschen Namen mehr verwenden. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält. “Das Gericht war der Ansicht, dass die Nennung des korrekten Namens des Verkäufers durchaus von entscheidender Bedeutung ist”, so Michaela Rassat. “Denn kommt es später zum Streit über den Vertragsinhalt, muss der Kunde die Möglichkeit haben, den Telefonverkäufer als Zeugen für den Inhalt des Gesprächs heranzuziehen. Dies ist aber nicht möglich, wenn dieser einen Fantasienamen benutzt.” Ob der Auftraggeber selbst das Pseudonym einem bestimmten Mitarbeiter zuordnen könne, sei in diesem Zusammenhang belanglos. Das Gericht betonte auch, dass der Stromanbieter für das Verhalten des Werbers verantwortlich sei, obwohl dieser für ein beauftragtes Unternehmen beziehungsweise sogar für dessen Subunternehmer arbeite. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Unternehmen seien eng, der Vertrieb sei durch detaillierte Verträge geregelt. “Wie das Gericht erklärte, ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb so konzipiert, dass sich werbende Unternehmen nicht hinter abhängigen Dritten verstecken können”, erläutert die D.A.S. Juristin.

Was bedeutet das für Verbraucher?

Verbraucher können sich in Deutschland normalerweise darauf verlassen, dass ihnen auch Telefonverkäufer ihren korrekten Vor- und Zunamen nennen. “Bei Vertragsverhandlungen am Telefon empfiehlt es sich, den Namen auch zu notieren. Denn so kann der Kunde den Verkäufer später im Streitfall als Zeugen benennen”, so der Tipp der Rechtsexpertin.
Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 16. Mai 2019, Az. 6 U 3/19

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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