Do. Apr 18th, 2024

Wer teuren Schmuck und andere Wertgegenstände zur Arbeit mitbringt und im Rollcontainer seines Schreibtisches lagert, kann nach einem Diebstahl nicht den Arbeitgeber verantwortlich machen. Die entsprechende Schadenersatzklage eines Krankenhaus-Mitarbeiters vor dem Landesarbeitsgericht Hamm blieb laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) ohne Erfolg.
LAG Hamm, Az. 18 Sa 1409/15

Hintergrundinformation:
Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern bestimmte Schutz- und Fürsorgepflichten, auch wenn diese nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sind. Dazu gehört zum Beispiel der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit, aber auch vor Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, etwa durch Mobbing. Aber umfasst der Schutz auch das Eigentum des Arbeitnehmers, beispielsweise persönliche Wertgegenstände? Der Fall: Ein Krankenhaus-Angestellter hatte Schmuck und Uhren im Wert von circa 20.000 Euro mit zur Arbeit gebracht. Die Wertsachen hatte er in einem Rollcontainer seines Schreibtisches eingeschlossen und wollte sie nach eigenen Angaben anschließend ins Bankschließfach bringen. Allerdings musste er länger arbeiten und kam auch an den nächsten Tagen nicht dazu. Einige Tage später musste er feststellen, dass die Wertsachen verschwunden waren. Offenbar hatte jemand seine Bürotür mit einem Generalschlüssel geöffnet und den Rollcontainer aufgebrochen. Der Generalschlüssel wiederum stammte aus dem aufgebrochenen Spind einer Mitarbeiterin. Der Klinik-Mitarbeiter verklagte nun seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz. Seiner Ansicht nach hätte der Krankenhaus-Betreiber durch klare Anweisungen oder Sicherheitsvorkehrungen für die zuverlässige Aufbewahrung von Generalschlüsseln sorgen müssen. Das Urteil: Das Arbeitsgericht wies die Klage des Mannes in erster Instanz ab. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice nahm er in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm seine Klage wegen Aussichtslosigkeit zurück. Das Gericht erläuterte zu dem Fall, dass der Arbeitgeber nur dann eine Schutzpflicht für mitgebrachte Sachen seiner Angestellten habe, wenn diese die Gegenstände regelmäßig mit sich führen, etwa Jacken oder Smartphones, oder für die Arbeit brauchen. In diesen Fällen seien vom Arbeitgeber in zumutbarem Rahmen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums der Arbeitnehmer zu erwarten.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2016, Az. 18 Sa 1409/15

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Von prgateway

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