Do. Mrz 28th, 2024

Essen – Unter dem Motto “Da kommt was auf uns zu” hat die Europäische Kommission eine umfassende Neuregelung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs beschlossen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2020 die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen verschärften Voraussetzungen unterliegt.

“Die Aufzeichnung der gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) und die Zusammenfassende Meldung (ZM) sind ab dem kommenden Jahr materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Bisher war die USt-IdNr. lediglich ein formelles Erfordernis und die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung konnte wegen eines Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflicht nicht versagt werden”, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Was sich auf den ersten Blick leicht anhört, wird in der Praxis zu Schwierigkeiten und damit verbunden zur Versagung der Steuerbefreiung führen: Bei Nichtaufzeichnung einer gültigen USt-IdNr. des Abnehmers durch den Lieferer wird die innergemeinschaftliche Lieferung zwingend steuerpflichtig. Daneben wird dem Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung versagt, wenn er die Zusammenfassende Meldung (ZM) nicht, nicht vollständig oder nicht richtig abgibt. Selbst wenn alle Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, wird die Steuerbefreiung künftig ohne Meldung in einer ZM nicht gewährt werden.

“Deshalb müssen zukünftig die Abfrage der USt-IdNr. des Lieferanten sowie der korrekte Ausweis der Lieferungen in der ZM in den Fokus rücken. Dies erfordert strukturierte innerbetriebliche Prozesse zur regelmäßigen Abfrage und Dokumentation der USt-IdNr. des Abnehmers. Bitte prüfen Sie frühzeitig bestehende Prozesse und Lieferszenarien”, rät daher Steuerberater Roland Franz.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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