Do. Mrz 28th, 2024

Banken und Sparkassen dürfen bei der Vergabe von Krediten an Verbraucher und auch an Unternehmen keine Bearbeitungsgebühren verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) gleich in mehreren Urteilen entschieden. Insbesondere GmbH-Geschäftsführern droht ein erhebliches Haftungsrisiko, falls sie innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist die zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren nicht von ihren Kreditinstituten zurückfordern. Darauf weist das Internetportal HELP24 hin.
Bereits im Mai des Jahres 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt. Die beiden richtungsweisenden Entscheidungen tragen die Aktenzeichen XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13. “Wer in der Folge dachte, die BGH-Rechtsprechung ließe sich auch auf Firmenkredite übertragen, musste sich zunächst eines Besseren belehren lassen”, erklärt Frank Mingers vom Internet-Portal HELP24. Denn vereinzelt hatten Landgerichte und Oberlandesgerichte geurteilt, dass die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eben nicht auf Unternehmen anzuwenden seien.
Doch mit weiteren Entscheidungen des höchsten deutschen Zivilgerichts im Herbst 2017 hat sich dies geändert (Az.: XI ZR 562/15 sowie XI ZR 233/16). “Seitdem sind Verbraucherkredite und Firmenkredite im Hinblick auf die unzulässigen Bearbeitungsgebühren rechtlich gleichgestellt”, erklärt Frank Mingers.
Aus dieser für Unternehmen so positiven Rechtsprechung können aber zugleich erhebliche Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer resultieren. So haben Firmenchefs nach § 43 des GmbH-Gesetzes die Pflicht, ein Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Dazu zählt auch, dass ein GmbH-Geschäftsführer finanzielle Nachteile für das Unternehmen vermeiden muss. Dies bedeutet: “Firmenchefs müssen die seinerzeit gezahlten Bearbeitungsgebühren bei der Kreditvergabe von ihren Bank oder Sparkassen vor Ende der Verjährungsfrist zurückfordern”, erklärt HELP24-Experte Frank Mingers. Rührt sich der Firmenchef nicht, muss er für den dem Unternehmen entstandenen Schaden, die Höhe der Bearbeitungsgebühren, gegebenenfalls haften.
Die Verjährungsfrist beträgt übrigens drei Jahre zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Sie startet mit dem Abschluss des Kreditvertrags. Beispiel: Hat die Firma ihren Kreditvertrag im Jahr 2015 mit ihrer Bank oder Sparkasse abgeschlossen, endet die Verjährungsfrist spätestens am 31. Dezember 2018. Heißt: Bis dahin muss der Firmenchef seinen Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr geltend machen.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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