Do. Apr 25th, 2024

Ende der Verzugskostenpauschale von 40 € ?

Das Bundesarbeitsgericht hat laut Pressemitteilung unter dem 25.09.2018
(Az.: 8 AZR 26/18) ein Urteil gefällt, welches als Ende der umstrittenen Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € gesehen werden kann.

Worum geht es?

2016 wurde der § 288 BGB um den Absatz 5 ergänzt. Demnach hat der Gläubiger einer Forderung bei Verzug des Schuldners, ist dieser kein Verbraucher, Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €. Konkret wurden auf dieser Basis, befindet sich der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug neben Zinsen immer öfter pauschalen in Höhe von 40,00 € geltend gemacht. Die Gerichte haben diese Pauschalen unterschiedlich behandelt. So hatte das LAG Köln mit Urteil vom 22.11.2016 entschieden, dass ein Anspruch auf diese Pauschale besteht. Die Pauschale ist umstritten, da in Rechtsprechung und Literatur auch der Standpunkt vertreten wird, diese Pauschale sei systemwidrig. Der Hintergrund ist der, dass im Arbeitsrecht ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht besteht. Dies ergibt sich aus § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz. Dieser geht den
§ 288 Abs. 5 vor.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun diese Rechtsfrage geklärt. Dabei hat sich der 8. Senat des BAG dem Argument der Systemwidrigkeit angeschlossen. Die Regelung des § 12 a Arbeitsgerichtsgesetzes geht der Regelung in § 288 Abs. 5 BGB vor. Damit besteht kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten. Zwar bezieht sich die Regelung des § 12 a nur auf Urteilsverfahren. Das BAG sieht hier jedoch den Sinn und den Zweck der Regelung heran. Vereinfacht gesagt, sollen Kostenerstattungsansprüche nicht bestehen.

Damit dürfte die Rechtslage geklärt sein und einen Anspruch auf die Pauschale nicht bestehen.

Robert C. Mudter
Die Kanzlei Mudter & Collegen ist eine auf den Bereich Arbeitsrecht spezialisierte und bundesweit tätige Kanzlei aus Frankfurt am Main

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Von mudter

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