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Über Gefahren mit eigenen und fremden Beschäftigten informieren / TÜV Rheinland: Regeln und Anforderungen für Fremdfirmen frühzeitig definieren

Köln, 4. April 2019. Wartungs- und Reparaturarbeiten oder Spezialaufgaben im Unternehmen werden oft an Fremdfirmen vergeben. Bei umfassenden Projekten, beispielsweise der Modernisierung von Gebäuden oder Umstrukturierungen der IT-Infrastruktur, sind oftmals verschiedene Firmen zeitgleich im Einsatz. “Die Mitarbeiter einer anderen Firma sind mit den Sicherheitsrisiken im Unternehmen des Auftraggebers nicht vertraut. Darüber hinaus können aus ihrem Einsatz neue Sicherheitsrisiken für die Beschäftigten des Auftraggebers entstehen. Die Vorgaben für den Arbeits- und Gesundheitsschutz müssen an diese neue Situation angepasst werden. Grundlage dafür ist eine Gefährdungsbeurteilung, die Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam erstellen”, erklärt Werner Lüth, der als Fachgebietsleiter Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland Unternehmen unterschiedlicher Branchen berät.

Sicherheitsrisiken gezielt ansprechen
Laut Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verantwortlich. Das gilt auch, wenn die Mitarbeiter Aufträge in anderen Unternehmen ausführen. Allerdings trägt in diesem Fall der Auftraggeber, in dessen Unternehmen die Arbeiten ausgeführt werden, ebenfalls Verantwortung für die “Gäste”: Er muss über Gefahren in seinem Betrieb informieren und sich vergewissern, dass die eingesetzten Mitarbeiter durch ihre Vorgesetzten entsprechend unterwiesen wurden.

Durch die Arbeiten der Fremdfirmen können neue Risiken für die Mitarbeiter des Auftraggebers entstehen. Ein Beispiel: Mitarbeiter eines Elektrounternehmens ersetzen an der Decke einer Werkhalle die Leuchtmittel. Dazu arbeiten sie auf einem fahrbaren Gerüst. Die Mitarbeiter des Auftraggebers setzen währenddessen ihre normalen Arbeiten fort. Für sie entstehen zwei neue Gefahrenquellen: Das fahrbare Gerüst kann gewohnte Wege blockieren und den Elektrikern könnten Werkzeuge oder Leuchtmittel herunterfallen. Die Gefährdungsbeurteilung muss angepasst werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigten auf die Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen hinzuweisen. Zudem muss er Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahren zu verhindern, und das gesamte Vorgehen dokumentieren.

Aufsicht bei gefährlichen Arbeiten
Bei besonders gefährlichen Tätigkeiten wie Schweißen, Arbeiten mit Absturzgefahr oder Reinigungsarbeiten in Silos muss eine Aufsichtsperson die Arbeiten überwachen. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, wer diese Aufgabe übernimmt und informieren die Beschäftigten beider Firmen.

“Ziel im Arbeitsschutz ist es, Arbeitsunfällen vorzubeugen. Daher empfehlen wir, vor dem Einsatz einer Fremdfirma die entsprechenden Prozesse festzulegen und die Umsetzung zu dokumentieren. Das umfasst das Vorgehen bei der Auftragsvergabe und die Anforderungen an die jeweiligen Auftragnehmer sowie eine Verteilung der Verantwortlichkeiten. Unsere Experten für Arbeitssicherheit unterstützen Unternehmen dabei mit umfassender Beratung und bei der Durchführung von Unterweisungen”, erläutert Lüth.

Weitere Informationen unter www.tuv.com/arbeitsmedizin bei TÜV Rheinland.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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