Fr. Apr 19th, 2024

Derzeit beginnt für zehntausende junger Menschen ein neuer Lebensabschnitt: der Start in das Berufsleben. Wer nach dem Schulabschluss kein Studium beginnt, hat wahrscheinlich einen Ausbildungsvertrag geschlossen und ist damit jetzt Azubi in einem Betrieb. ARAG Experten schaffen aus diesem Anlass einen Überblick darüber, was unbedingt in so einem Ausbildungsvertrag geregelt werden sollte.

Ausbildungsdauer
Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine vorgeschriebene Ausbildungsdauer. Diese dauert bei der Ausbildung zum Bankkaufmann zum Beispiel für Bewerber mit Abitur zweieinhalb Jahre, für Bewerber mit Realschulabschluss drei Jahre. Die Ausbildungsdauer kann unter Umständen, wenn die Auszubildenden besonders gute Leistungen bringen, auf Antrag verkürzt werden.

Arbeitszeit
Im Ausbildungsvertrag wird die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Dabei gelten für Jugendliche unter 18 Jahre Einschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Am Samstag ist die Beschäftigung nur in bestimmten Wirtschaftsbereichen erlaubt. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Nur in wenigen Wirtschaftsbereichen ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr, über 16-Jährige dürfen z.B. in Betrieben mit Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Probezeit
Eine Probezeit kann zwischen einem und vier Monaten dauern. In dieser Zeit können beide
Seiten prüfen, ob sie zueinander passen. Für das Unternehmen ist das die Zeit, in der geschaut werden kann, ob die Azubis die Ausbildung voraussichtlich erfolgreich absolvieren werden. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen und Angabe von Gründen vom Arbeitgeber oder vom Auszubildenden gekündigt werden.

Ausbildungsvergütung
Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird für die unterschiedlichen Ausbildungsjahre im Ausbildungsvertrag ausgewiesen. Außerdem wird geregelt, wann die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, also zum Beispiel ob am Ende oder in der Mitte des Monats.

Pflichten des Ausbildungsbetriebes und des Azubis
Das Unternehmen verpflichtet sich, alles dafür zu tun, dass der Auszubildende sein
Ausbildungsziel, also den Berufsabschluss erreicht. Dazu werden detaillierte Regelungen zum Ablauf, zu den Ausbildungsmitteln, zur Berufskleidung und zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Ausbildung (Anmeldung des Ausbildungsverhältnisses und zu Prüfungen) getroffen. Das Unternehmen verpflichtet sich auch, die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zu erforderlichen Prüfungen
freizustellen. Am Ende der Ausbildung ist das Unternehmen verpflichtet, ein detailliertes Zeugnis über die Ausbildungszeit auszustellen. Die Pflichten der Auszubildenden bestehen in erster Linie darin, alles zu tun, um die für den Beruf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Ziel ist ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung. Die Auszubildenden verpflichten sich, am Berufsschulunterricht und an erforderlichen Prüfungen teilzunehmen. Bei Erkrankung muss dem Unternehmen unverzüglich Mitteilung gemacht werden.

Ausbildungsorte
Hier steht der Arbeitsort, an dem hauptsächlich ausgebildet wird. Wenn die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten des gleichen Unternehmens vorgenommen wird, werden die unterschiedlichen
Ausbildungsstätten angegeben.

Urlaub
Im Vertrag wird der Urlaub für das Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) eingetragen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich u.a. nach dem Alter des Auszubildenden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Für Jugendliche finden sich die Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz, ab dem 18. Geburtstag gilt das Bundesurlaubsgesetz. Meist wird festgelegt, dass der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien genommen werden muss. Diese vertragliche Einschränkung ist nach Auskunft der ARAG Experten rechtens und soll verhindern, dass der Auszubildende während seines Urlaubs wichtige Lehrinhalte verpasst und so das Ausbildungsziel gefährdet wird.

Unterschriften
Der Vertrag wird von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Ausbildungsbetriebes und vom
Auszubildenden oder, wenn dieser noch keine 18 Jahre alt ist, von den Eltern oder einem anderen gesetzlichen Vertreter unterschrieben.

Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
0221-92428215
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de

Brigitta Mehring
ARAG SE

brigitta.mehring@arag.de

http://www.ARAG.de

Pressemitteilung teilen:
Andreas Twinkler

Von prgateway

Schreibe einen Kommentar