Do. Apr 25th, 2024

BADEN-BADEN. Autofahrer, die in eine Verkehrskontrolle der Polizei geraten, sind mit der in der Regel völlig neuen und ungewohnten Situation schnell verunsichert. Ein Grillabend bei Freunden könnte der Kontrolle vorangegangen sein, man hat über den Abend hinweg ein oder zwei Bier getrunken. Autofahrer sollten gerade in dieser Situation ihre Rechte genau kennen. Muss ich den Anweisungen der Polizei Folge leisten? Kann ich zu einem Alkoholtest gezwungen werden und muss pusten? “Eine Patentlösung gibt es nicht. Kommt man in eine Polizeikontrolle, dann muss man zunächst einmal gar nichts machen. Zwingen kann die Polizei in dieser Situation niemanden. Der Kontrollierte muss die Polizisten nicht bei der Suche nach Beweismitteln unterstützen. Das trifft auch auf den Atemalkoholtest (Schnelltest) zu. Der Alkoholwert beim Schnelltest gibt nur einen vagen Hinweis. Rechtlich ist der Atemalkoholwert im Schnelltest unbedeutend”, so Rechtsanwalt (https://www.hafen-kemptner.de/) und Verkehrsrechtler Dr. Christian Müller von der Anwaltskanzlei Hafen | Kemptner | Stiefvater mit Sitz in Bühl / Baden und Baden-Baden. “Knifflig wird es beim Atemalkoholtest auf der Wache mit dem Draeger Evidential. Dieses Gerät ist nämlich bei Gericht ein zulässiges Beweismittel. Aber auch hier kann es zu Fehlern bei der Messung kommen.”

Verkehrsrechtler der Anwaltskanzlei (https://www.hafen-kemptner.de/verkehrsrecht-anwalt/) Hafen | Kemptner | Stiefvater – Baden-Baden (https://www.hafen-kemptner.de/verkehrsrecht-in-baden-baden-verkehrskontrolle-was-tun/)

Es ist paradox – trotz der gesetzlichen Unschuldsvermutung dient der Alkoholtest zur Untermauerung eines Verdachts. “Kein Mensch kann dazu verpflichtet werden, sich selbst zu belasten oder andere dabei zu unterstützen. Deshalb bestehen auch keine Mitwirkungspflichten. Man ist gut beraten, sich gegenüber den Polizeibeamten nicht zu äußern. Man sollte ruhig bleiben und sich auf dieses Recht zurückziehen. Erst dann, wenn eine richterliche Anordnung vorliegt, können die Beamten einen Bluttest durchführen lassen. Wurde zweifelsfrei und fehlerfrei ein unzulässiger Blutalkoholwert festgestellt, liegt ab 0,5 ein Verstoß gegen § 24 a StVG vor. Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Etwas anderes ist es beim Straftatbestand des § 316 StGB. Ab 0,3 liegt man im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit. Zeigt man noch Ausfallerscheinungen (z.B. unsichere Fahrweise, Überhöhte Geschwindigkeit etc.) ist der Straftatbestand der Trunkenheitsfahrt erfüllt. Ab 1,1 gilt das auch unabhängig von Ausfallerscheinungen. “Sobald man wieder einen klaren Kopf hat, sollte man einen Anwalt aufsuchen”, so Rechtsanwalt Dr. Christian Müller.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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