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Lärm ist gleich Lärm – warum in der Hausordnung alle Lärmquellen den gleichen Stellenwert haben

Magdeburg, 17.01.2018. In dieser Woche beschäftigt sich Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg mit verschiedenen Lärmquellen, denen man in der Immobilie ausgesetzt sein kann. „Dabei ist es ganz egal, ob es sich um den Klavierspieler, das Kleinkind oder die Handwerker von nebenan handelt. Lärmquellen müssen in der Hausordnung gleichbehandelt werden“, betont Thomas Filor und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2-13 S 131/16) zu diesem Thema: Demnach darf eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) möglich störende Lärmquellen gegenüber anderen nicht durch einen Mehrheitsbeschluss bevorzugen. Im verhandelten Fall schrieb die Hausordnung der WEG klar geregelte Ruhezeiten vor (13 bis 15 Uhr und 20 bis 7 Uhr). Zu diesen Zeiten sei Lärm strengstens untersagt. Die Problematik bestand darin, dass es in der Hausordnung eine Passage gab, welche das Musizieren, explizit das Klavierspielen, beschränkte. Dies war höchstens für zwei Stunden täglich erlaubt und zwar an Werktagen nur von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr. Am Samstag war es nur bis 17 Uhr erlaubt. „Das geht absolut nicht“, betont Immobilienexperte Thomas Filor. „Man kann bei dieser bestimmten Form von Lärm keine Ausnahmereglung festlegen“. Bei der betroffenen Klägerin handelte es sich auch noch um eine ausgebildete Pianistin, die dies natürlich nicht hinnehmen wollte – zu Recht: Das Landgericht erklärte die Regelung in der Hausordnung für unwirksam. Es sei absolut falsch, zwischen Geräuschquellen während der Ruhezeiten zu differenzieren. „Einzelne Störer müssen vor dem Gesetz gleichbehandelt werden. Ferner wäre es auch interessant zu beurteilen, in wie weit das Musizieren in der Immobilie nicht auch als sozialübliches Verhalten gelten könnte“, so Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend.

Thomas Filor
Thomas Filor

info@eh-filor.de

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