Sa. Apr 20th, 2024

1. Ein Sturm mit einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h ist für den Arbeitgeber kein unabwendbares Ereignis. Einem derartigen Sturm muss und kann der Arbeitgeber durch Sicherungsmaßnahmen ohne weiteres begegnen. Jedenfalls dann, wenn ein Sturm angekündigt ist, verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er keinerlei konkrete Sicherungsmaßnahmen ergreift.
2. Für einen dadurch entstandenen Schaden an dem PKW eines Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber.
LAG Düsseldorf vom 11.09.2017, 9 Sa 42/17 (rechtskräftig)
(Leitsätze vom Verfasser)

Die Beklagte unterhält einen Betriebshof, auf dem Mitarbeiter und Besucher ihre Fahrzeuge abstellen können. Auf dem Gelände stehen auch zwei Müllcontainer mit einem Fassungsvermögen von jeweils ca. 1.000 l. Die Container stehen auf jeweils 4 Rollen, die durch Feststellbremsen gesichert werden können.
Der Kläger ist Arbeitnehmer der Beklagten und parkt seinen PKW regelmäßig auf dem Betriebshof.
Am 05.05.2015 bewegte sich das Sturmtief “Zoran” über Deutschland, das auch den Bereich der Beklagten erfasste. Durch den Sturm wurden beide Müllcontainer von ihrem ursprünglichen Standort fortbewegt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass einer der Container bei seinem Weg vom Standort Richtung Straße das Fahrzeug des Klägers beschädigte. Am Fahrzeug entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Der Kläger verlangte von der Beklagten einen Schadensersatz, den diese jedoch ablehnte, woraufhin der Kläger Klage beim Arbeitsgericht einreichte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage statt im Wesentlichen aus den folgenden Gründen.
Stellt der Arbeitgeber einen Firmenparkplatz zur Verfügung, hat er für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen. Er hat die durch die Benutzung des Parkplatzes drohenden Gefahren für die abgestellten Fahrzeuge auf ein zumutbares Mindestmaß zurückzuführen. Besondere Umstände begründen eine gesteigerte Fürsorgepflicht, insbesondere wenn Schädigungen voraussehbar und durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden sind. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter (§ 276 BGB) Pflichtverletzung auf Schadensersatz.
Das auf einem zum Betriebshof gehörenden Gelände abgestellte Fahrzeug des Klägers ist unstreitig durch einen der beiden Müllcontainer der Beklagten beschädigt worden, die sich auf dem Betriebshof befanden. Ursache für die Beschädigung ist, dass sich beide Großmüllbehälter durch den Sturm fortbewegten. Dabei beschädigten die Großmüllbehälter auf ihrem Weg noch zwei weitere Fahrzeuge. Einer der Behälter kam sogar erst auf der Straße zum Stehen. Im Ergebnis steht damit objektiv fest, dass sich die beiden auf dem Gelände abgestellten Großmüllbehälter durch den Sturm aus ihrer Parkposition in Bewegung setzten und auf ihrem Weg Richtung Straße diverse Fahrzeuge beschädigten, auch das des Klägers.
In dieser Situation spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Müllcontainer nur unzureichend gegen den Sturm gesichert worden sind. Denn der Ausgangspunkt ist, dass von einem abgestellten Großmüllbehälter keine Gefahr für Dritte ausgehen darf, auch nicht bei einem Sturm. Unstreitig ist insoweit, dass es sich um einen Sturm handelte, der nach der Klassifikation der Beaufort-Skala mit dem Wert von 9 bewertet worden ist. Bei einem derartigen Sturm der ersten Kategorie, der in Nordrhein-Westfalen durchaus vorkommen kann, muss ein Müllcontainer so gesichert sein, dass von ihm keine Gefahren ausgehen.
Hinzu kommt, dass die Beklagte aus Sicht der Kammer in dieser Situation schon deshalb ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft handelte, weil sie angesichts des angekündigten Sturms keinerlei Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der sich auf ihrem Grundstück befindlichen Großmüllbehälter traf. Jedenfalls aber wäre es angesichts der erfolgten und bekannten Sturmwarnung erforderlich gewesen, Sicherungsmaßnahmen betreffend den Großmüllbehälter in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor dem Sturm zu ergreifen.
Es liegt auch ein kausaler Schaden vor. Eine fachmännische Sicherung der Container mit den aufgezeigten Maßnahmen hätte den Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert.

Fazit:
Die zutreffenden Ausführungen des LAG betreffen alle Schäden, die an Personen oder Sachen infolge der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht entstehen: im Winter muss bei Schneeglätte oder Glatteis gestreut werden, in einem dunklen Treppenhaus muss eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein usw. Arbeitnehmer, die im Betrieb einen Schaden erleiden, sollten prüfen (lassen), ob der Schaden durch einfache Maßnahmen hätte verhindert werden können: in diesem Fall spricht einiges für einen Schadensersatzanspruch.
Rückfragen an Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro, Marktstraße 16, 40213 Düsseldorf, Telefon 0211-8632020, Mail: bell@fachanwaeltInnen.de, www.fachanwaeltinnen.de (http://www.fachanwaeltinnen.de)

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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