Fr. Mrz 29th, 2024

Das Finanzgericht Münster hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen von jährlich 6 Prozent für Zeiträume ab 2014 geäußert.

Für Steuererstattungen oder Nachforderungen gilt ein Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr bzw. 0,5 Prozent pro Monat. Der Bundesfinanzhof hatte schon im April erhebliche Zweifel an der Höhe der Nachforderungszinsen ab dem Jahr 2015 geäußert, da angesichts des herrschenden niedrigen Zinsniveaus die Bemessung der Nachforderungszinsen in Höhe von 6 Prozent p.a. realitätsfern sei und ohne sachliche Rechtfertigung den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verletze (Az.: IX B 21/18), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das Finanzgericht Münster geht in seinem Beschluss vom 31. August 2018 noch einen Schritt weiter (Az.: 9 V 2360/18 E). Es zweifelte auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 ernstlich an, dass die Zinshöhe von 0,5 Prozent pro Monat verfassungsgemäß ist.

Vor dem FG Münster ging es um ein Klageverfahren, das sich über mehrere Jahre hinzog und schließlich zu einer Festsetzung des Aussetzungszinsen in Höhe von mehr als 60.000 Euro führte. Dagegen legten die Steuerpflichtigen Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom April entsprach das Finanzamt dem Antrag nur für die Zeiträume des Zinslaufs ab dem 1. April 2015. Die Steuerpflichtigen stellten daher gerichtlichen Aussetzungsantrag. Sie vertreten die Auffassung, dass die Zinshöhe von 6 Prozent pro Jahr auch für frühere Zeiträume realitätsfern bemessen sei.

Das FG Münster gab dem Antrag teilweise statt. Nach Auffassung des Gerichts ist er ernstlich zweifelhaft, ob die Zinshöhe von 0,5 Prozent monatlich dem allgemeinen Gleichheitssatz und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Denn schon 2014 habe sich die anhaltende Niedrigzinsphase verfestigt. Allerdings setzte das FG Münster für diesen Zeitraum die Vollziehung des Zinsbescheids nicht vollständig aus, sondern nur soweit der Zinssatz die Schwelle von 3 Prozent p.a. bzw.0,25 Prozent pro Monat überstiegen hat. Die vom Finanzgericht zugelassene Beschwerde ist beim BFH anhängig (Az.: VIII B 128/18).

Nach den Beschlüssen des BFH und des FG Münster können Steuerpflichtige ihre Steuerbescheide hinsichtlich der Nachforderungszinsen prüfen und ggf. Widerspruch einlegen.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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