Do. Apr 18th, 2024

Für die Anleihe-Anleger der René Lezard Mode GmbH wird es ernst. Am 9. November sollen sie bei einer zweiten Gläubigerversammlung über massive Einschnitte bei den Anleihebedingungen abstimmen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erwartungsgemäß ist die Abstimmung ohne Versammlung der Anleihe-Gläubiger im Oktober ohne Ergebnis geblieben. Das erforderliche Quorum von 50 Prozent wurde nicht erreicht und die Versammlung war daher nicht beschlussfähig. In einem zweiten Anlauf sollen die Anleger nun am 9. November in Frankfurt am Main über die geplanten Änderungen der Anleihebedingungen abstimmen.

René Lezard hatte im Jahr 2012 eine Mittelstandsanleihe mit einer fünfjährigen Laufzeit begeben (ISIN: DE000A1PGQR1 / WKN: A1PGQRE). Die Anleihe mit einem Emissionsvolumen von 15 Millionen Euro ist mit 7,25 jährlich verzinst und steht im November 2017 zur Rückzahlung an. Darauf können sich die Anleger allerdings nicht mehr verlassen. Im Rahmen der Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten sollen auch die Anleger einen erheblichen Teil schultern. Vorgesehen ist u.a., dass sie auf 40 Prozent ihrer Hauptforderung verzichten. Auch auf die in wenigen Tagen fällige Zinszahlung soll verzichtet werden. Dafür stellt René Lezard eine Teilrückzahlung von 350 Euro je Teilschuldverschreibung in Aussicht. Der Nennwert würde dann auf 250 Euro je Schuldverschreibung reduziert. Dennoch soll die Laufzeit bis 2050 verlängert und die Zinszahlungen bis Ende 2025 ausgesetzt werden. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung der Anleihe zu dem gesunkenen Nennwert soll erhalten bleiben.

Die Anleger sehen sich also mit massiven finanziellen Verlusten konfrontiert und sollen dafür grünes Licht geben. Denn im Fall einer Insolvenz könnte ihnen sogar der Totalverlust drohen. Allerdings haben die Anleger auch rechtliche Möglichkeiten, um die drohenden Verluste abzuwenden. Zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtanwalt wenden.

So kann u.a. geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können z.B. entstanden sein, wenn die Anleger im Rahmen der Beratungsgespräche nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt wurden.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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