Do. Apr 25th, 2024
Hamburg (ots) – Der Reizgaseinsatz durch auswärtige Einheiten war rechtlich abgedeckt.

Der Einsatz von Reizstoffen mittels Abschussvorrichtungen ist grundsätzlich nach den Vorschriften der Zwangsanwendung auch in Hamburg zulässig, wird allerdings durch die Hamburger Polizei nicht angewandt.

Darüber hinaus schließt eine grundsätzliche Anordnungslage des Polizeiführers nicht aus, dass situationsbedingt vor Ort der Einsatz von Reizstoffen in dieser Form entschieden und angeordnet wird.

Die auswärtigen Einsatzkräfte, durch die am 07.07.2017 im Schanzenviertel Reizgas eingesetzt wurde, haben keinesfalls eine Anordnungslage des Polizeiführers umgangen. Der Einsatz von Reizgas erfolgte vielmehr vor dem Hintergrund der unmittelbar vor Ort stattfindenden Angriffe gegen Polizeibeamte als das in der jeweiligen Situation einzig mögliche Zwangsmittel.

Dazu Polizeipräsident Ralf Martin Meyer: “Die Polizeikräfte sahen sich am Abend des 07.07.2017 im Schanzenviertel teils bedrohlicher Gewalt von Personengruppen ausgesetzt. Dies stellte aus allen uns bis heute vorliegenden Informationen eine massive Gefahrensituation für die eingesetzten Beamten dar und erforderte sofortiges Handeln. Aus dieser Situation heraus haben die auswärtigen Polizeikräfte entsprechend gehandelt und Reizgas eingesetzt.”

Wun.

Rückfragen bitte an:

Polizei Hamburg Polizeipressestelle, PÖA 1 Ulf Wundrack Telefon: 040/4286-56210 E-Mail: polizeipressestelle@polizei.hamburg.de www.polizei.hamburg.de

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