Fr. Mrz 29th, 2024

Franchise-Nehmer müssen aufpassen. Wechseln sie den Franchise-Partner können sie Likes und Sternchen, die sie gesammelt haben, nicht einfach auf das neue Unternehmen übertragen.

Viele Unternehmen nutzen heute das Internet und soziale Netzwerke, um sich darzustellen. Werden dabei positive Bewertungen wie Likes oder Sterne gesammelt, ist das natürlich ein positiver Werbeeffekt. Franchise-Nehmer müssen aber aufpassen und können die gesammelten Bewertungen im Internet nicht einfach auf das neue Unternehmen übertragen, wenn sie den Franchise-Partner wechseln. Damit könnten sie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das OLG Frankfurt hat diesen Wettbewerbsverstoß bei einer Unternehmensänderung mit Urteil vom 14. Juni 2018 erkannt und die Weiterführung der Bewertungen aus dem Internet als irreführend bezeichnet (Az.: 6 U 23/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall betrieb die Beklagte als Franchise-Nehmerin mehrere Restaurants einer Kette. Auf ihrer Facebook-Seite konnten Nutzer die Restaurants bewerten und gaben ihre Likes ab. Als die Beklagte den Franchise-Partner wechselte, übertrug sie die Bewertungen auf das neue Unternehmen und handelte sich eine Unterlassungsklage ein. Das OLG Frankfurt bestätigte das erstinstanzliche Urteil und den Unterlassungsanspruch der Klägerin.

Die Parteien stehen und standen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, führte das OLG aus. Die Beklagte habe gegen das UWG verstoßen, indem sie die Bewertungen und Likes auf ihren Facebookseiten für die Restaurants ihres neuen Partners veröffentlichte, obwohl diese für die Restaurants des ursprünglichen Partners abgegeben wurden.

Diese Werbung sei für die Verbraucher auch irreführend, stellte das OLG Frankfurt weiter fest. Denn für die angesprochenen Verkehrskreise entstehe der Eindruck, dass die Bewertungen für die Restaurants des neuen Partners abgegeben wurden, was tatsächlich nicht der Fall war. Der Irreführung stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Facebook-Seiten selbst aufgebaut hat. Die Gefahr der Irreführung hätte durch die Erstellung einer neuen Facebook-Seite leicht aus dem Weg geräumt werden können.

Irreführende Werbung oder andere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können sanktioniert werden und Abmahnungen oder Unterlassungsklagen nach sich ziehen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Durchsetzung und Abwehr von Forderungen beraten.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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