Do. Mrz 28th, 2024

Fast jeder zweite Haushalt kann mit deutlich niedrigeren Heizkosten für das Jahr 2016 rechnen und sich über eine Rückzahlung freuen. Aigner Immobilien erklärt die Hintergründe und worauf es bei der Prüfung der Abrechnung ankommt.

Die Höhe der Heizkosten hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen spielt natürlich das individuelle Heizverhalten eine große Rolle. Zum anderen ist der energetische Zustand eines Gebäudes entscheidend. Die allgemeine Prognose kann allerdings den Einzelfall nicht berücksichtigen. Daher werden für die Analyse der Witterungsverlauf und die aktuellen Energiepreisentwicklungen herangezogen.

Aufgrund des kalten Winters besonders in den Monaten November und Dezember ist der Heizenergieverbrauch 2016 zwar gestiegen, allerdings sind die Energiepreise vor allem für Heizöl und Fernwärme deutlich gesunken. Deshalb belaufen sich die Schätzungen beispielsweise des Deutschen Mieterbundes darauf, dass ein Mieter einer ölbeheizten Wohnung durchschnittlich 14 Prozent und ein Mieter einer Wohnung mit Fernwärme etwa 6 Prozent weniger als im Vorjahr zahlen muss. Für Gasheizungen ist kein Rückgang der Heizkosten zu erwarten.

Liegt die Heizkostenabrechnung des Vermieters dann konkret vor, gilt es diese genau zu verstehen und zu prüfen. Die Abrechnung ist in der Heizkostenverordnung geregelt. Dadurch ist der Vermieter verpflichtet, den Verbrauch über ein Erfassungssystem zu verzeichnen und in der Abrechnung aufzuführen. Diese enthält den Abrechnungszeitraum und sowohl die Kosten für den Brennstoffankauf als auch die Heiznebenkosten. Es müssen jeweils der Gesamtbetrag sowie der individuelle Verbrauch des Mieters einzeln aufgeführt werden. Nach einem bestimmten Schlüssel wird ein Teil der Kosten für Heizung und ggf. Warmwasser nach dem Verbrauch und der andere Teil nach einem festen Maßstab – meist der Wohnfläche – abgerechnet. Im Vergleich zur Vorauszahlungssumme ergibt sich ganz transparent eine Rück- bzw. Nachzahlung.

Häufige Fehler bei einer Heizkostenabrechnung sind allerdings, dass die Abrechnung nicht innerhalb eines Jahres nach Ende des Berechnungszeitraums beim Mieter ankommt, der Verteilerschlüssel oder die angesetzte Quadratmeterzahl falsch sind oder durch einen Mieterwechsel die Vorauszahlung nicht angemessen ist.

Allen Mietern empfiehlt Aigner Immobilien bei Ungereimtheiten innerhalb von vier Wochen Einspruch einzulegen, die aktuelle mit den letzten Abrechnungen abzugleichen und den Heizspiegel zu Rate zu ziehen. Außerdem haben Mieter das Recht, die Rechnungen und Unterlagen, auf denen die Abrechnung basiert, beim Vermieter einzusehen und zu kontrollieren.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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