Fr. Mrz 29th, 2024

Am 02.01.2017 hat das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren über das Vermögen der “Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG”, auch als LC II bekannt, eröffnet. Die betroffenen Anleger haben Zeit, bis zum 07.03.2017 ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter Scheffler in Chemnitz anzumelden. Hierbei drohen jedoch einige Fallstricke, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin mit, der eine Vielzahl von Anlegern vertritt und Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses ist.

Korrekte Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle: Welche Fehler lauern?

“Grundsätzlich können betroffene Anleger ohne Anwalt die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Es besteht keine Anwaltspflicht. Ratsam ist es dennoch anwaltlichen Rat zur Hilfe zu nehmen, es gibt unzählige Fehlerquellen bei der Forderungsanmeldung. Manchen Anlegern dürfte nicht bewusst sein, dass die insolvente Gesellschaft Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG heißt und nicht etwa Lombard Classic oder LC II. Besonderes Augenmerk ist auch bei der ordnungsgemäßen Bezeichnung des Anspruches zu beachten, den man anmelden möchte. Natürlich gibt es keine Ansprüche auf “Altersvorsorge” oder schlicht “Geld zurück”. Wer eine Forderung auf Rückzahlung seiner Einlage gemäß Gesellschaftsvertrag geltend machen will, muss dies auch so bezeichnen. Wer andere Ansprüche anmelden will, muss natürlich ebenfalls genau arbeiten”, erklärt Rechtsanwalt Röhlke.

Erste Oderfelder GmbH & Co. KG: typisch stille Beteiligung – Was bedeutet das für die Gläubiger?

“Eine Geltendmachung der Ansprüche auf Rückzahlung im Range des normalen Insolvenzgläubigers erscheint durchaus möglich”, so der erfahrene Rechtsanwalt Röhlke. Anders als bei vielen anderen Insolvenzen von Anbietern atypisch stiller Beteiligungen scheint es sich bei der Beteiligung an der Ersten Oderfelder GmbH & Co. KG nicht um eine atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung mit kommanditkapitalähnlichem Charakter zu handeln, sondern um eine typisch stille Beteiligung, die zudem zweigliedrig ist. In solchen Fällen kann tatsächlich entgegen der sonst üblichen Anwendbarkeit des § 39 InsO im Rang normaler Gläubiger angemeldet werden. Ob dies allerdings ratsam erscheint oder ob die Anleger ihre Ansprüche noch anders begründen müssen, sollten die Betroffenen dagegen mit einem spezialisierten Anwalt besprechen. Die Geltendmachung von beispielsweise Schadenersatzansprüchen fordert einen deutlich höheren Begründungsaufwand und sollte von Fachleuten erledigt werden.

Für eine Ersteinschätzung und weitere Informationen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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