Do. Mrz 28th, 2024

Leipzig, 01.02.2018. „Das Bundesverfassungsgericht hat die Einheitswerte von Immobilien als Grundlage der Grundsteuer in Frage gestellt. Dies könnte Folgen weit über die Bemessung der Grundsteuer hinaus haben“, sagt Stephan Praus, der Geschäftsführer der LEWO Unternehmensgruppe aus Leipzig. Zum Hintergrund: Seit mehreren Jahren ist der Bundesfinanzhof der Meinung, dass die Einheitswerte der 35 Millionen Immobilien und Grundstücke nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes übereinstimmen. „Wir erinnern uns, die Einheitswerte stammen in den westlichen Bundesländern aus 1964 und in den östlichen Bundesländern aus 1935. Sie übereinstimmen also längst nicht mehr mit den Verkehrswerten – aber das war bislang auch politisch so gewollt, um die Bürger nicht über Gebühr zu belasten“, so LEWO-Geschäftsführer Praus. Die Gemeinden haben dabei durch den sogenannten Hebesatz die Möglichkeit, die eigene Finanzierung, aber auch die Attraktivität des Standortes zu steuern. Seit 1990 ist der durchschnittliche Hebesatz für Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern dabei von 300 auf 517 Prozent gestiegen.

Einheitswerte: Erwartetes Urteil „nicht verfassungskonform“
Wenngleich noch kein Urteil vorliegt, hierfür können sich die Karlsruher Richter bis zu drei Monate Zeit lassen, gehen Experten aufgrund der Äußerungen des Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtes von einer Einstufung als verfassungswidrig aus. Auch dem Reformmodell, das die meisten Bundesländer bevorzugen, erteilten sie eine Absage. „Beim sogenannten Konsensmodell, das auf der Bewertung des Grund und Bodens nach den Bodenrichtwerten und den darauf stehenden Immobilien nach dem vereinfachten Sachwertverfahren beruht, benötigt es sechs bis zehn Jahre, bis diese Daten auch nur ansatzweise ermittelt sind. So lange aber wollen die Richter des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr warten“, erklärt Stephan Praus, der Geschäftsführer der LEWO Unternehmensgruppe. Mieterschutzverbände befürchten nun schon ein weiteres Ansteigen der Mieten gerade in den Metropolen, denn hier dürften die Wertsteigerungen der Grundstücke am höchsten ausfallen und Vermieter kämen wohl nicht darum herum, durch die höheren Grundsteuern sukzessive Mieterhöhungen vorzunehmen, die sie sich ansonsten vielleicht gespart hätten.

Sensible Vorgehensweise
„Dabei wird bislang nur wenig darüber diskutiert, dass der Wegfall der Einheitswerte weitreichendere Folgen hätte als nur die Grundsteuer“, meint der Geschäftsführer der LEWO Unternehmensgruppe. Denn die Ermittlung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer bei Immobilien erfolgt ebenfalls auf der Basis der Einheitswerte. Da Fachleute davon ausgehen, dass durch die stärkere Berücksichtigung der tatsächlichen Situation viele Immobilien „mehr wert“ sein dürften, stiegen demzufolge auch die steuerlichen Auswirkungen bei Vermögensübertragungen. Um ein Gefühl für die Größenordnungen zu bekommen: Der Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. schätzte vor wenigen Jahren, dass bis 2020 Schenkungen und Erbschaften mit einem Volumen von 2,6 Billionen Euro anstehen. Den Anteil an Immobilien bezifferte er mit einer Billion Euro. „Fallen die Einheitswerte, wonach es aussieht, und gelingt es nicht, eine moderate Lösung zu finden, könnten dem Staat so in den kommenden Jahren Milliarden an Mehreinnahmen bevorstehen – ganz zu Lasten der Bürger, die ohnehin unter den hohen Steuern leiden“, so der Geschäftsführer der LEWO Unternehmensgruppe, Stephan Praus. Dabei habe man im Rahmen der gerade geführten Koalitionsgespräche einmal mehr Überlegungen in den Raum gestellt, wie man die Bürger hierzulande entlasten könne.

Weitere Informationen unter: www.lewo.de

Die LEWO Unternehmensgruppe realisiert Immobilienprojekte von der Sanierung bis zur Vermietung und Verwaltung des Objektes. Gegründet im Jahr 1995, zählt sie zu Leipzigs nachhaltig erfolgreichen Bauträgern und Hausverwaltungen. Die Unternehmensgruppe besteht aus der LEWO Immobilien GmbH sowie der EBV Grundbesitz GmbH.

Stephan Praus
LEWO Unternehmensgruppe
Cöthner Strasse 62
04155 Leipzig

presse@lewo.de

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