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Denia, 20.12.2018. Vor dem Erwerb eines Eigenheims in Spanien sollten sich Käufer auf Anraten von Janette Vehse über die zahlreichen Abgaben und Nebenkosten erkundigen. Die deutsch-spanische Juristin erklärt: “In einigen Fällen unterscheiden sich die spanischen Steuerregelungen von denen in Deutschland. Bei jeglichen Bewertungen eines Kaufpreises müssen die regionalen Zusatzkosten mit einbezogen werden.”

Größter Kostenfaktor: Grunderwerbssteuer

Mit einer Abgabe zwischen sieben und zehn Prozent des Kaufpreises, kann die Grunderwerbssteuer eindeutig als größter Kostenfaktor bezeichnet werden. Die Höhe variiere laut Janette Vehse (http://vehse.es/) je nach Region. In der Vergangenheit machten viele Käufer aufgrund dessen negative Erfahrungen mit massiver Unterverbriefung. “Offiziell gaben einige Verkäufer nur einen Bruchteil des Kaufpreises an, während der Rest bar unter dem Tisch den Besitzer wechselte”, wie Janette Vehse erklärt.

Mittlerweile errechnet das spanische Finanzamt einen steuerlichen Mindestwert jeder Immobilie. Immobilienkäufe, die unter diesem Wert stattfinden, hätten laut Janette Vehse mit einer Steuerprüfung zu rechnen. Andere Steuern gelten beim Erwerb eines Neubaus mit Erstbezug, so Janette Vehse weiter: “Käufer können sich die Grunderwerbssteuer zwar sparen, müssen stattdessen aber zehn Prozent Mehrwertsteuer und zwei Prozent Dokumentationssteuer berappen.” Sowohl bei Neu- als auch bei Altbauten kommen außerdem Maklergebühren in Höhe von fünf Prozent hinzu, die zusätzlich mit 21 Prozent Mehrwertsteuer besteuert werden.

Notargebühren: Erfahrungen widersprechen Rechtslage

Mit der Zahlung der Notargebühren stehen Käufer nach Erfahrungen von Janette Vehse üblicherweise alleine da. Gleiches gilt für die Gebühren für die Grundbuchänderung, die nach offizieller Rechtslage eigentlich von Käufer und Verkäufer gemeinsam zu tragen sind. Die Grundsteuer hingegen werde laut Janette Vehse üblicherweise zwischen beiden Parteien aufgeteilt, obgleich prinzipiell einzig der zum Jahresbeginn rechtmäßige Eigentümer verantwortlich wäre.

Zusätzlich müssen Verkäufer, die noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht haben und ihren Hauptwohnsitz verkaufen, eine Gewinnsteuer von aktuell 19 Prozent zahlen. Wer als Verkäufer keinen festen Wohnsitz in Spanien hat, muss auf die Gewinnsteuer einen Vorsteuerabzug von drei Prozent des Kaufpreises hinnehmen. Hinzu kommt außerdem die Bodenwertzuwachssteuer.

Janette Vehse, Juristin, Mitglied der deutsch-spanischen Juristenvereinigung. Janette Vehse & Partner, Denia

Über Janette Vehse

Janette Vehse ist Juristin mit abgeschlossenem Jurastudium in Deutschland und Auslandsstudium in Spanien. Sie ist Mitglied der deutsch-spanischen Juristenvereinigung und diplomiert im spanischen Immobilienrecht. Eine Rechtsberatung erfolgt ausschließlich in Zusammenarbeit mit Notaren und Rechtsanwälten.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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