Di. Apr 23rd, 2024

Die Frage der Organhaftung wird in Schadensfällen immer häufiger auch öffentlich gestellt. Viele Unternehmen haben daher eine D&O-Versicherung für ihre Manager abgeschlossen.

Neben großer Verantwortung tragen die leitenden Organe eines Unternehmens auch ein hohes privates Haftungsrisiko. Schon Fahrlässigkeit kann die Haftung der Vorstände, Aufsichtsräte oder Geschäftsführer sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis auslösen. Um das private Haftungsrisiko ihrer Manage zu reduzieren, schließen viele Unternehmen für ihre Organe und leitenden Angestellten eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ab. Nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte sollte die D&O-Versicherung immer auf die individuellen Risiken der Manager zugeschnitten sein, damit sie im Schadensfall auch tatsächlich eintritt.

Ein häufiger Streitpunkt ist dabei, wenn die Organe ihren Freistellungsanspruch gegen den D&O-Versicherer direkt an das Unternehmen abtreten. In diesen Fällen ist es häufig dazu gekommen, dass die Versicherungsunternehmen nicht eintreten wollten. Sie argumentierten, dass die Unternehmen ihre Leitungsorgane gar nicht ernstlich in Anspruch nehmen wollen, sondern nur die Versicherungssumme fließen soll.

In diesem Punkt hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Versicherten mit zwei wegweisenden Urteilen erheblich gestärkt (Az.: IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14). Dabei stellte der BGH klar, dass die Ernstlichkeit der Inanspruchnahme keine Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist. Ausschlaggebend sei vielmehr die schriftliche Inanspruchnahme des Managers. Zudem sei es zulässig, dass die Leitungsorgane ihren Freistellungsanspruch an die Gesellschaft, die sie in Anspruch nimmt, abtreten. Demnach stellt die Abtretung des Freistellungsanspruchs an die geschädigte Gesellschaft kein vertragswidriges Verhalten dar. Die geschädigte Gesellschaft kann daher ihre Ansprüche direkt gegen den D&O-Versicherer geltend machen.

Beim Abschluss einer D&O-Versicherung sollte daher immer darauf geachtet werden, dass die individuellen Haftungsrisiken der Manager optimal abgedeckt sind. Ein wesentlicher Punkt ist dabei, dass sowohl das Innenhaftungsrisiko als auch das Außenhaftungsrisiko der leitenden Organe abgesichert ist. Weitere wesentliche Faktoren sind z.B. die Höhe der Deckungssumme oder die Aspekte der Rückwärtsdeckung und der Nachhaftungsdeckung.

Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beim Abschluss der D&O-Police beraten und Ansprüche gegen den Versicherer durchsetzen.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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