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Essen, 25. Mai 2018****Wie aus gut informierter Quelle (Wirtschaftswoche 04.05.2018) verlautet, hat die Hamburger Finanzbehörde, federführend für das gesamte Bundesgebiet, über das Bundeszentralamt für Steuern und die irische Steuerbehörde eine Anfrage nach den Namen der Vermieter bei der irischen Europa-Tochter von Airbnb gestellt. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert , weist darauf hin, dass die Finanzämter die Liste dann mit den Steuererklärungen der Betroffenen abgleichen wollen, um zu sehen, ob ihre Erträge aus den Mietverträgen auch versteuert wurden.

Die Frage, die sich stellt, ist: Wurden die Erträge der Einkommensteuer “unterworfen”? Und, da es sich um eine sogenannte Vermietung zu Ferienzwecken handelt, wurde auch Umsatzsteuer gezahlt? Weil die überwiegende Zahl der Vermieter wahrscheinlich die Kleinunternehmer-Grenze von 17.500,00 EUR Umsatz pro Jahr nicht überschreiten, würde die Steuer zwar nicht fällig – gemeldet werden müssten die Mieteinnahmen aber dennoch.

Steuerberater Roland Franz warnt:” Der Maßstab, den die Gerichte an die Sorgfalt beim Ausfüllen von Steuererklärungen anlegen, ist in Deutschland sehr hoch. Sich mit Unwissenheit entschuldigen zu wollen, wird nicht helfen. Solange das Finanzamt von möglichen unversteuerten Beträgen noch keine Kenntnis erlangt hat, ist eine Berichtigung der Steuererklärung noch möglich. Selbstverständlich wird neben der Steuernachzahlung ein Hinterziehungszins fällig, aber keine Strafe.”

Je nach Lage der Wohnung werden möglicherweise weitere Abgaben fällig, z.B. Kurtaxe oder Zweitwohnungssteuer. “Auf Verjährung sollte man im Übrigen nicht setzen. Das Unternehmen Airbnb besteht erst seit dem Jahr 2008. Die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung ist in diesem Fall noch lange nicht abgelaufen”, rät Steuerberater Roland Franz.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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