Do. Apr 25th, 2024

Gewährt ein Unternehmen den Mitarbeitern eines verbundenen Unternehmens Rabatte, stellen diese nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (Az.: 7 K 2053/17).

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sollen Preisvorteile, die ein Unternehmen den Mitarbeitern eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens einräumt, steuerlich ebenso als Arbeitslohn behandelt werden wie Rabatte, die den eigenen Arbeitnehmern gewährt werden. Das Finanzgericht Köln hat sich mit seinem Urteil vom 11. Oktober 2018 deutlich gegen den sog. “Rabatterlass” des Bundesfinanzministeriums gestellt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Autohersteller mit 50 Prozent an einem Zulieferbetrieb beteiligt. Die Mitarbeiter des Zulieferers nahm er in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Als ein Mitarbeiter des Zulieferers ein Fahrzeug des Autobauers kaufte, wurden ihm großzügige Rabatte gewährt. Das zuständige Finanzamt sah in den gewährten Vorteilen jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das Finanzgericht Köln wertete dies jedoch anders. Die gewährten Rabatte bei dem Autokauf seien demnach kein Arbeitslohn, der versteuert werden müsse. Dies begründete das Finanzgericht damit, dass die gewährten Rabatte vorwiegend im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse des Autoherstellers gewährt würden und damit nicht die Arbeitsleistung des Mitarbeiters honoriert werde.

Durch die gewährten Rabatte könne sich der Autohersteller die Mitarbeiter des Zulieferbetriebs als leicht zugängliche Kundengruppe erschließen und diese durch gezielte Marketingmaßnahmen ansprechen, um den eigenen Umsatz zu steigern. Diese Absicht zeige sich auch darin, dass jeder Mitarbeiter bis zu vier Pkw jährlich zu vergünstigten Konditionen erwerben und diese auch Familienangehörigen zugänglich machen könne, führte das Finanzgericht Köln weiter aus. Das Gericht sah die Rabatte letztlich nicht in der Arbeitsleistung begründet. Ein einfacher kausaler Zusammenhang zwischen Zuwendungen eines Dritten an den Arbeitnehmer reiche nicht aus, um in der Zuwendung Arbeitslohn anzunehmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Revisionsverfahren muss der Bundesfinanzhof endgültig entscheiden (Az.: VI R 53/18).

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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