Fr. Apr 19th, 2024

Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 erklärte das FG Baden-Württemberg, dass es ganz auf die Art der Betätigung und die Umstände des Einzelfalls ankomme, ob eine Gemeinde als Unternehmerin tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Az.: 1 K 1458/18). Geklagt hatte ein Luftkurort, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus.

Die Kurverwaltung war ein Eigenbetrieb der Kommune und körperschaftssteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art. In den Umsatzsteuererklärungen wurden umsatzsteuerpflichtige Umsätze z.B. aus Kurtaxen und Vorsteuerbeträge erklärt. Die Vorsteuerbeträge wurden vom Finanzamt gekürzt.

Zu Recht, urteilte das Finanzgericht. Die Gemeinde sei Unternehmerin mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug, soweit sie ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke Dritten entgeltlich zur Verfügung stelle. Keine Unternehmerin sei sie aber, soweit sie Leistungen an die Kurgäste wie Parkanlagen, Wanderwege, etc. ausführe. Die Benutzung dieser Einrichtungen sei öffentlich-rechtlich ausgestaltet und die Höhe der Kurtaxe orientiere sich nicht an den Investitionen in die kommunale Infrastruktur. Zudem fehle es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlagen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit “Kurbetrieb”.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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