Do. Apr 25th, 2024

Die Frage wird von Verbrauchern am häufigsten gestellt: “Kann ich eine Rechtsschutzversicherung auch rückwirkend abschließen?” So sehr sich die Rechtsschutz-Anbieter auch unterscheiden, die Antwort lautet hier fast immer “nein”. Ausnahmen gibt es lediglich in Untersparten, und hier auch nur zu deutlich überhöhten Konditionen.

“Wenn bereits ein Rechtsschutzfall vorliegt, zum Beispiel ein Autounfall, bei dem die Streitfrage nicht geklärt ist, dann leistet keine Versicherung, die zum Zeitpunkt des Unfall nicht schon abgeschlossen wurde”, erklärt Michael Barke vom Fachportal rechtsschutzversicherungen-testsieger.de. “Aus Sicht der Versicherer wäre eine rückwirkende Absicherung nicht sinnvoll, ja geradezu geschäftsschädigend”, so Barke. “Wenn dieses möglich wäre, würden Verbraucher eine Versicherung immer nur bei einem akuten Schadensfall abschließen – und könnten aufgrund der aktuellen Verbraucherschutzbestimmungen den Vertrag nach kurzer Zeit wieder kündigen. Die Versicherer würden durchweg nur Verluste machen und irgendwann pleitegehen.”

Im Bereich der Rechtsschutzversicherung gilt in vielen Fällen eine Wartezeit von 3 Monaten, mitunter auch von 6 oder 12 Monaten. Das bedeutet, dass die Versicherung erst nach Ablauf dieser Frist einen Schaden übernimmt. “Bei einem akuten Schadensfall ist es dem Verbraucher natürlich unbenommen, eine Versicherung abzuschließen”, erklärt Barke. “Der Versicherungsschutz gilt allerdings erst nach Ablauf der Wartezeit.”

Weiterführende Informationen zum Thema sind unter folgendem Link zu finden: https://www.rechtsschutzversicherungen-testsieger.de/rechtsschutzversicherung-ohne-wartezeit/

Michael Barke
Das Fachportal rechtsschutzversicherungen-testsieger.de gehört zum Maklerbüro transparent-beraten.de aus Berlin. Das Büro vermittelt und betreut in allen Sparten der Privat- und Gewerbeversicherung.

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