Sa. Apr 20th, 2024

Die Kartellwächter der Europäischen Union nehmen den Online-Handel verstärkt ins Visier und prüfen in drei Untersuchungen, ob Verstöße gegen das europäische Wettbewerbsrecht vorliegen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Internet ist aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Immer mehr Waren und Dienstleistungen werden auch online angeboten. Obwohl dieses Angebot von den Verbrauchern auch immer mehr angenommen wird, steigt der grenzüberschreitende Online-Handel innerhalb der Europäischen Union nur langsam. Das hat die Europäische Kommission, die auch für das Kartellrecht zuständig ist, offenbar misstrauisch gemacht.

Wie die Behörde am 2. Februar 2017 mitteilte, wurden drei Untersuchungen eingeleitet, um zu prüfen, ob bestimmte Praktiken angewandt werden, die verhindern, dass der Verbraucher über die Grenzen hinweg Waren und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen erwerben kann und ob damit gegen europäisches Kartellrecht verstoßen wird.

Ins Visier der Wettbewerbshüter ist dabei der Handel mit Unterhaltungselektronik, Videospielen und Hotel-Übernachtungen geraten. In diesen Bereichen soll nach den Angaben einer EU-Wettbewerbskommissarin geprüft werden, ob gegen Wettbewerbsvorschriften verstoßen wird, indem Einzelhandelspreise in unlauterer Weise beschränkt oder Verbrauchern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit bestimmte Produkte vorenthalten werden.

Es gebe zwar rechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Online-Handel, es bestehe aber auch der Verdacht, dass Unternehmen möglicherweise selbst zusätzliche Hürden aufbauen, um den europäischen Binnenmarkt aufzuteilen und fairen Wettbewerb zu verhindern. Untersucht werden sollen nun die Faktoren Einzelhandelspreisbeschränkungen, Diskriminierung aufgrund des Standorts und Geoblocking. Diese Verhaltensweisen könnten den grenzüberschreitenden Online-Handel innerhalb der EU erschweren und am Ende dem Verbraucher schaden.

Sollten Unternehmen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen haben, könnte damit ein Verstoß gegen das europäische Kartellrecht vorliegen. Denn laut Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Vereinbarungen von Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen verboten, wenn die den Wettbewerb auf dem EU-Binnenmarkt verhindern. Die Untersuchungen stehen allerdings noch ganz am Anfang und es bleibt abzuwarten, ob tatsächlich Verstöße gegen das Kartellrecht vorliegen.

Verstöße gegen das Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht können empfindliche Sanktionen zur Folge haben. Im Kartellrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Durchsetzung von Ansprüchen bzw. der Abwehr von Forderungen beraten.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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