Sa. Apr 20th, 2024

Nadine K. aus Aachen:
Vor Kurzem habe ich einem Unfallopfer Erste Hilfe geleistet. Und mich hinterher gefragt: Was wäre gewesen, wenn ich dabei etwas falsch gemacht hätte? Hätte ich mich strafbar machen können?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Passanten oder Autofahrer, die an einer Unfallstelle vorbei kommen, können sich in erster Linie durch zwei Dinge strafbar machen: mit dem Handy filmen oder wegschauen und so Hilfeleistungen komplett unterlassen. Ansonsten muss jeder nur die Dinge tun, die ihm möglich sind, ohne sich selbst zu gefährden. Zu den zumutbaren Maßnahmen gehört es beispielsweise, nach einem Verkehrsunfall die Unfallstelle abzusichern und einen Notruf an die 112 abzusetzen. Ersthelfer sollten dabei möglichst genau angeben, wo sich die Unfallstelle befindet und wie viele Personen wie stark verletzt sind. Wichtig ist außerdem, verletzte Personen zu beruhigen, wenn möglich mit einer Decke oder Jacke warmzuhalten und die wichtigen Körperfunktionen wie Atmung und Puls zu kontrollieren. Wer unter Stress einen Fehler macht, muss nicht befürchten, sich strafbar zu machen. Bei einer Herz-Lungen-Massage zum Beispiel kann es passieren, dass eine Rippe bricht. Oder es kann eine Schürfwunde entstehen, wenn der Ersthelfer einen Verletzten von einem brennenden Auto weg zieht. Wer im Rahmen seiner Möglichkeiten die beste Hilfe geleistet hat, muss auch keine zivilrechtliche Haftung auf Schadenersatz befürchten. Um für den Ernstfall vorbereitet zu sein, sollten insbesondere Autofahrer regelmäßig ihren Erste-Hilfe-Kurs auffrischen – der Kurs kostet nur wenig und kann im Notfall Leben retten.
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Andreas Twinkler

Von prgateway

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