Fr. Mrz 29th, 2024

Das Aufputschmittel Ephedrin wurde bis Mitte des ersten Jahrzehnts des 21. Jahrhunderts von zahlreichen Athleten bzw. von Personen, die an ihrem Körpergewicht arbeiteten, als vergleichsweise gut verträgliche Stimulans geschätzt. Doch nicht nur gesundheitsbewusste Menschen wussten aus der Substanz einen Nutzen zu ziehen. Gewissenlose Kriminelle nutzten den Arzneistoff zur Herstellung synthetischer Rauschdrogen wie Crystal Meth. Der Gesetzgeber reagierte mit restriktiven Abgaberegelungen.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ließ im Jahre 2006 sämtliche Präparate, die aus Ephedra (Meerträubel) gewonnen sind, dem Grundstoffüberwachungsgesetz unterstellen. Die umstrittene Maßnahme schränkte die Verfügbarkeit des Heilkrautes, das bis dahin rezeptfrei erhältlich war, empfindlich ein. Der Anlass für die Verschärfung der Abgaberichtlinien war die zuvor festgestellte, deutlich wachsende Nutzung der Planze und ihrer Alkaloide zur Produktion verbotener Betäubungsmittel.

In den Bestandteilen der Heilpflanze sind einige arzneilich nutzbare chemische Verbindungen enthalten, die auf das Herz-Kreislauf-System wirken. Eine davon ist Ephedrin, dem das Kraut seinen Namen verdankt. Der Wirkstoff weist einen ähnlichen Effekt auf wie Amphetamine und kann bei unsachgemäßer Anwendung abhängig machen. Im Internet wird Ephedrin wie Ephedra seit langer Zeit als „stimulierende Smart-Drug“ gehandelt. Bisweilen schreibt man ihm zudem eine aphrodisierende Komponente zu.

Die im Jahre 2006 in Kraft getretene Regelung entwuchs dem Wunsch, dem illegalen Handel die Grundlage zu entziehen. Das »Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen« (Umgs.: Grundstoffüberwachungsgesetz) regelt den Umgang mit Substanzen, die für die Herstellung von betäubungsmittelrechtlich geregelten Produkten geeignet sind. Bei Bedarf legt der Gesetzgeber enge Regeln fest. Im Besonderen gilt das für Stoffe der »Kategorie 1«, zu welchen das Ephedrakraut seither von Rechts wegen gehört.

Eine weitere Verschärfung der Abgaberegeln ist seitdem nicht erfolgt. Seit dem 1. April 2006 sind sämtliche Ephedra-Arten und Zubereitungen daraus der Rezeptpflicht unterstellt. Nicht inbegriffen sind homöopathische Verdünnungen (ab D1), da in dieser Potenz kein messbarer Wirkstoffgehalt mehr nachweisbar ist und derartige Zubereitungen keinerlei Wirkungen oder Nebenwirkungen aufweisen, die über den Placebo-Effekt hinausgehen.

Rund 10 Jahre später zeigt sich, dass das Ziel der restriktiven Neuregelung verfehlt wurde. Die in Umlauf befindlichen Ephedra- und Ephedrinmengen sind auf dem gleichen Stand wie 2006. Die Konsumenten weichen zunehmend auf Importapotheken aus, die in EU-Ländern mit lockereren Bestimmungen ansässig sind. Bestellungen aus Deutschland werden offenbar gerne entgegengenommen, einige Anbieter haben sich auf deutschsprachige Zielgruppen spezialisiert. Zahlreiche Experten fordern angesichts der Tatsache, dass immer mehr Athleten über alternative Bezugsquellen ohne wirksame Qualitätskontrollen Ephedra und Ephedrin kaufen, dem illegalen Handel ein Ende zu machen. Sie wünschen sich vom Gesetzgeber eine Reform der der Abgaberichtlinien, die sich an den vor 2006 geltenden Gesetzen orientiert. Der weitere Verlauf der Diskussion bleibt abzuwarten.

Erna Lowry
Goizeder GmbH

ernalowry@emailn.de

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Erna Lowry

Von ernalowry

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