Sa. Apr 20th, 2024

Eine D&O-Versicherung muss nicht für die Zahlungen, die der versicherte Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet hat, einstehen. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.

Leisten Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft noch Zahlungen, sind sie der Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet, sofern sich die Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verbinden lassen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Um das hohe Risiko abzufedern, schließen viele Unternehmen für ihre Geschäftsführer und leitenden Organe eine D&O-Versicherung ab. Die D&O-Versicherung muss allerdings nicht zahlen, wenn der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch rechtswidrig Zahlungen geleistet hat. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einem Grundsatzurteil vom 20. Juni 2018 entschieden (Az.: I-4 U 93/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter die Geschäftsführerin einer GmbH erfolgreich in Anspruch genommen, weil die Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen von 200.000 Euro ausgeführt hat. Diese Forderung machte die Geschäftsführerin bei ihrer D&O-Versicherung geltend und verlangte Freistellung.

Mit ihrer Klage scheiterte sie jedoch. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar, so das OLG Düsseldorf. Es handele sich vielmehr um einen “Ersatzanspruch eigener Art”, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.

Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei auch deshalb nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die im Schadensersatzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbH-Gesetz nicht vorgesehen seien. Auch wenn diese Rechtsauffassung zu Deckungslücken der D&O-Versicherung führen könne, müsse die Versicherung nicht leisten, so das OLG.

Nach diesem Urteil des OLG Düsseldorf sollten bestehende D&O-Versicherungen überprüft werden, um die leidenden Organe bestmöglich abzusichern. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen und Manager beraten.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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