Fr. Mrz 29th, 2024

Sowohl die Staatsanwaltschaft Hamburg (Aktenzeichen 3200 Js 88/19) als auch die Kripo Großbritannien suchen Dr. Paul Jensen vom IAAD (Internationaler Akademischer Austauschdienst), der seit 6 Jahren im großen Stil Internetkriminalität im Segment der Promotionsberatung betreibt. Die Presse berichtete wiederholt über diesen Sachvorgang.
Ein erneuter Strafantrag wurde daher in Deutschland (Hamburg) und in Großbritannien eingeleitet.

Über Jensen, der nicht nur Professuren, sondern auch Studienplätze (Promotionsprogramme) zu vermitteln verspricht, erfolgen seit Jahren diverse Strafverfahren.

So wurde bereits 2013 Strafanzeige gegen Jensen wegen des Betruges gestellt. Die Staatsanwaltschaft (Az. 3200 JS 482/13) konnte damals Paul Jensen nicht ausfindig machen, da dieser sich in Großbritannien aufhielte bzw. dorthin absetzte.

Es liegt nach wiederholten Vorfällen, indem akademische Dienstleistungen offeriert wurden, wie hier die Vermittlung von Promotionsprogrammen an Universitäten, bei zuvor inkassierter Summen von bis zu 30.000 EUR, sicherlich mehr als nur ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Betruges nach § 263 StGB vor.
Es ist davon auszugehen, dass der Vertrag seitens des IAAD (Dr. Paul Jensen) seinen Vertragspartner ggü. von Vornherein nicht erfüllt werden sollte. Für die an der Vertragsdurchführung und Zahlungsabwicklung beteiligten Dritten, wie damals ein gewisser Mitarbeiter und Arzt (Dr. T. Nisters, Hamburg) kommt des Weiteren eine Strafbarkeit als Mittäter oder als Gehilfen zumindest in Betracht.

Daher wurde abermals in HH bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Dr. Paul Jensen erstattet.

Auch wenn Dr. Pau Jensen sich in Großbritannien aufhalten sollte, so gilt in jedem Fall deutsches Strafrecht, wie u. a. hinsichtlich § 3 StGB (Inlandstat), wenn man auf den Erfolgsort des Betruges abstellt, d. h. auf den Ort, wo der Schaden eingetreten ist. Nimmt man jedoch an, dass der Handlungsort, d.h. der Täuschungshandlung abstellt, eine Auslandstat nach § 7 Abs. 1 StGB somit zu verzeichnen wäre, die gegen einen Deutschen begangen wurde und die in England mit Strafe bedroht ist, so ist ebenfalls mit erheblichen Maßnahmen gegen Dr. Jensen zu rechnen.

Der wiederholte Betrug seitens Dr. Paul Jensen, der bis zu 100 Geschädigte pro Jahr bis zu 30.000 EUR abverlangte, ist ebenfalls in England vollumfänglich strafbar, wie sich dies des Criminal Codes, Section 263 ferner entnehmen lässt.

Mit welcher Vorschrift es dann seitens der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts begründend in den kommenden Wochen kommen wird, ist zunächst einmal völlig unerheblich.

Nimmt man eine Auslandstat seitens Jensen an, der laut Aussagen anderer Betroffenen sich ebenfalls gelegentlich in Israel und Mexico aufhalte, könnte die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen (§ 153c Abs. 1 Nr. 1 StPO); hier wäre der Strafverfolgungszwang, der bei Inlandstaten besteht, gelockert.

Da es sich um Wirtschaftskriminalität im großen Stile handele, ist davon auszugehen, dass die Interpol Jensen nun verfolgen wird.

Die geschädigten erwägen die Pfändung sämtlicher Domains des IAAD, wie der Domain iaad.de, ferner die Sperrung seiner Geschäftskonten und die Bestrafung des Herrn Jensen.

Um weitere Hinweise wird daher gebeten.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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