Do. Mrz 28th, 2024

Die digitale Aufrüstung macht auch vor dem Auto nicht halt. Der Straßenatlas hat ausgedient, kaum ein Kraftfahrzeug, bei dem das Navi nicht fest installiert ist oder zumindest per Saugnapf an der Windschutzscheibe hängt. Immer öfter kommt es in letzter Zeit vor, dass auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe auch noch eine Digitalkamera prangt. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Dashcams sowie die Verwendbarkeit der Aufzeichnungen als Beweismittel in Zivil- oder Strafprozessen waren lange umstritten. Laut ARAG Experten ändert sich die Sichtweise der deutschen Rechtsprechung allerdings gerade.

Was ist eine Dashcam?
Als Dashcam wird eine Videokamera auf dem Armaturenbrett (englisch: dashboard) oder an der Windschutzscheibe von Fahrzeugen bezeichnet, welche die Fahrt fortwährend aufzeichnet und in einer Schleife speichert. Nach Ablauf einer programmierbaren Zeit oder bei Erreichen des Speicherlimits des Speichermediums werden ältere Aufnahmen überschrieben. Autofahrer installieren diese Kameras überwiegend, um Verkehrsabläufe zu dokumentieren und so bei Verkehrsunfällen die Schuldfrage eindeutig beweisen zu können. Es kommt auch immer öfter vor, dass Autofahrer das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen oder eventuelle Polizeikontrollen dokumentieren wollen.

Was sagen Datenschützer?
Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt dann vor, wenn mit einer Dashcam Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube oder Facebook hochzuladen oder Dritten zu übermitteln. Letzteres gilt laut ARAG Experten auch, wenn die Aufnahmen an die Polizei weitergegeben werden.

Die bisherige Rechtsprechung
In einem früheren Fall hatte die zuständige Behörde einem Autofahrer untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Anwältin des Mannes führte vor Gericht aus, ihr Mandant fühle sich häufig von anderen Autofahrern genötigt, so dass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern. Das angerufene Gericht befand allerdings, der Autofahrer habe mit seinen Videoaufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich verlassen, weil der Mann ihn behindernde oder nötigende Autofahrer mit den Aufnahmen bei der Polizei habe überführen wollen. Damit finde das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung. Schließlich ließen sich die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen und Nummernschilder ohne weiteres identifizieren. Das Gericht führte aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz “heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen”. Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten seien demnach höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis etwa für den Fall eines Unfalls (VG Ansbach, Az.: AN 4 K 13.01634).

Der aktuellen Fälle
Die Aufnahmen der kleinen Kameras können in schwerwiegenden Fällen nach neuerer Rechtsprechung allerdings durchaus als Beweismittel dienen. In einem konkreten Fall aus dem vergangenen Jahr hatte ein Autofahrer eine Ampel missachtet, die bereits seit sechs Sekunden rotes Licht zeigte. Ein verkehrsrechtlich schwerwiegender Fall, der 200 Euro Strafe und ein einmonatiges Fahrverbot nach sich zog. Als Beweis diente im Bußgeldverfahren das Dashcam-Video eines nachfolgenden unbeteiligten Verkehrsteilnehmers, der die Situation eher zufällig eingefangen hatte. Auch wenn die Nutzung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße, enthalte das Gesetz kein Beweisverwertungsverbot, urteilte das zuständige Gericht (OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 543/15). Erstmals hat zudem nun ein Oberlandesgericht (OLG) die Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen auch in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess erlaubt und damit einen Meilenstein gesetzt. Es hat in der mündlichen Verhandlung die entsprechenden Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel herangezogen, um einen Unfallhergang in einer engen Ortsdurchfahrt zu klären. Streitig war zwischen den Parteien, welche Geschwindigkeiten an einer zugeparkten Engstelle jeweils gefahren wurden und ob einer der Unfallbeteiligten das Rechtsfahrgebot eingehalten hat. Die Vorinstanz hatte die Verwendung der Aufnahmen noch abgelehnt. Die datenschutzrechtlichen Bedenken sah das OLG Stuttgart aber anders. Es hielt den Eingriff in die Persönlichkeitssphäre für gering, weil nach Aussage des Gerichts im öffentlichen Raum jeder damit rechnen müsste, gefilmt und fotografiert zu werden, so ARAG Experten. Maßgeblich sei aber immer eine Interessenabwägung im Einzelfall (OLG Stuttgart, Az.: 10 U 41/17).

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Von prgateway

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