Mi. Apr 24th, 2024

Wer bei einem Reiseveranstalter eine Zugfahrt mit dem Autoreisezug bucht, hat nicht die gleichen Rechte wie ein Pauschalreisender. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht München. Kommt es aufgrund eines Polizeieinsatzes zu einer erheblichen Zugverspätung, kann der Reisende weder den Reisepreis mindern, noch vom Reiseveranstalter eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Reisende können sich allerdings direkt an die Bahngesellschaft wenden.
AG München, Az. 132 C 9692/16

Hintergrundinformation:
Wer bei einem Reiseveranstalter bucht, kann bei Reisemängeln in der Regel Ansprüche nach dem Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen. So kann er den Reisepreis mindern und oft sogar Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Aber: Diese Vorschriften gelten nur für Pauschalreisen, bei denen der Veranstalter mehrere Reiseleistungen erbringt wie zum Beispiel Flug, Transfer und Hotel. Bucht der Reisende nur eine Leistung – etwa den Flug – sind diese Vorschriften nicht anwendbar. Der Fall: Ein Deutscher hatte bei einem Reiseveranstalter eine Fahrt mit dem Autoreisezug von Villach in Österreich nach Edirne in der Türkei und wieder zurück gebucht. Auf der Hinfahrt brachen Diebe nachts eine große Anzahl von Autos auf und plünderten sie aus. Am nächsten Morgen musste der Zug anhalten, um die Diebstähle von der örtlichen Polizei aufnehmen zu lassen. Die dadurch verursachte Verspätung betrug 12 Stunden. Der Deutsche verlangte nun vom Reiseveranstalter, den Reisepreis um 50 Prozent zu mindern sowie eine Entschädigung von 600 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Urteil: Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice erläuterte das Gericht, dass es sich hier um keine Reise im Sinne des Reisevertragsrechts gehandelt habe. Denn damit seien Pauschalreisen gemeint, bei denen der Veranstalter ein Bündel verschiedener Leistungen erbringe. Hier sei es jedoch nur um eine Leistung gegangen, nämlich die Beförderung. Ein Anspruch auf Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit existiere bei reinen Beförderungsverträgen nicht. Auch eine Minderung des Reisepreises gestand das Gericht dem Kläger nicht zu: Hier sei nur die Beförderung Vertragsgegenstand gewesen. Diese habe stattgefunden – nur eben mit Verspätung.
Aber: Sowohl bei Flügen als auch bei Bahnfahrten haben Reisende bei größeren Verspätungen und Ausfällen Anspruch auf Entschädigungen nach EU-Vorschriften. Diese Ansprüche haben jedoch nichts mit dem Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches zu tun und sind nicht beim Reiseveranstalter geltend zu machen, sondern direkt bei der Flug- oder Bahngesellschaft.
Amtsgericht München, Urteil vom 4. November 2016, Az. 132 C 9692/16

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Von prgateway

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