Do. Apr 25th, 2024

Die mündliche Erlaubnis eines Nachbarn, mit einem Baukran den Luftraum über dessen Grundstück nutzen zu dürfen, ist eine reine Gefälligkeit und begründet keinen einklagbaren Anspruch. Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Coburg entschieden.
LG Coburg, Az. 23 O 477/17

Hintergrundinformation:
Manche Bauarbeiten lassen sich nicht durchführen, ohne das Nachbargrundstück zu betreten, zu überqueren, ein Baugerüst darauf zu stellen oder dessen Luftraum zu nutzen – etwa mit einem ausschwenkenden Baukran. Nachbarn haben dies nach dem sogenannten Hammerschlags- und Leiterrecht unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden. Näheres regeln die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer. Ob ein Nachbar die Nutzung seines Luftraums untersagen kann, richtet sich danach, inwieweit es zu Beeinträchtigungen seines Grundstücks kommt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ständig schwere Lasten an einem Kran über dem eigenen Dach baumeln. Der Fall: An einem Einfamilienhaus war wegen eines Brandschadens das Dach zu erneuern. Der Nachbar hatte dem Eigentümer mündlich erlaubt, dass der dazu erforderliche Baukran über sein Grundstück ausschwenken durfte. Nach Beginn der Arbeiten gerieten die beiden in Streit. Der Nachbar zog seine Erlaubnis zurück. Der Eigentümer des beschädigten Hauses ging vor Gericht und verlangte, dass der Nachbar die Nutzung seines Luftraums zulassen müsse. Andernfalls müsse er einen größeren Kran bestellen und diesen woanders aufbauen oder eine Mauer auf seinem Grundstück abreißen – beides sei deutlich teurer. Das Urteil: Das Landgericht Coburg entschied nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice, dass der Nachbar die Nutzung des Luftraums über seinem Grundstück nicht zu dulden brauche. Die mündliche Zusage sei lediglich eine Gefälligkeit gewesen, aus welcher der Kläger keine Ansprüche ableiten könne. Einen Nachweis für die höheren Kosten der Alternativen habe der Kläger nicht erbracht. Auch die bayerischen Regelungen über das Hammerschlags- und Leiterrecht kämen hier nicht zum Zuge: Denn dieses setze unter anderem voraus, dass der Bauherr seinen Nachbarn mindestens einen Monat vorher über die geplanten Arbeiten im Einzelnen informiere. Dies sei hier nicht geschehen. Das Gericht sah im Verhalten des Nachbarn auch keine unnötige Schikane: Im betroffenen Bereich seines Grundstücks seien ebenfalls noch Bauarbeiten durchzuführen. Dies sei ein guter Grund, das Befördern von Lasten über diesem Bereich zu untersagen.
Landgericht Coburg, Urteil vom 27. September 2017, Az. 23 O 477/17

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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