Fr. Mrz 29th, 2024

Wegen des Coronavirus plant das Bundesjustizministerium eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. So sollen Unternehmen geschützt werden, die aufgrund der Pandemie in Schwierigkeiten geraten.

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft muss ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag gestellt werden. Besteht berechtigte Hoffnung, dass der Insolvenzgrund beseitigt werden kann, kann mit der Stellung des Insolvenzantrags bis zu maximal drei Wochen gewartet werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Es ist davon auszugehen, dass die Corona-Pandemie die wirtschaftliche Existenz vieler Unternehmen, Betriebe oder Selbstständiger bedrohen wird. Diese Unternehmen sollen von der Bundesregierung auch finanziell unterstützt werden. Bis die Maßnahmen umgesetzt sind und die Gelder wirklich beim Betroffenen ankommen, kann es aber dauern. Daher bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor. Ziel ist, die Unternehmen zu schützen, die aufgrund des Coronavirus in finanzielle Schieflage geraten.

Durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, erklärt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht in einer Pressemitteilung. Da die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht dafür zu kurz sei, soll sie nach Angaben des Bundesjustizministeriums nun bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden.

Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll aber sein, dass der Insolvenzgrund tatsächlich eine Folge der Corona-Pandemie ist. Weitere Voraussetzung soll sein, dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf die Sanierung des Unternehmens bestehen. Angedacht ist eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31. März 2021.

Die verspätete Stellung des Insolvenzantrags ist strafbar. Dieses Risiko würde durch eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gemindert und es wäre Zeit gewonnen. Da sich der Insolvenzgrund auf die Corona-Krise zurückführen lassen muss, sind Geschäftsführer und Vorstände gut beraten, alle Vorgänge klar zu dokumentieren.

Im Insolvenzrecht erfahrene Rechtsanwälte können betroffene Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler beraten, damit die gesetzlichen Vorgaben korrekt umgesetzt werden.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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