Do. Apr 18th, 2024

Die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens kann ggf. durch den Insolvenzverwalter auch dann angefochten werde, wenn der Betrag über Umwege wieder auf dem Konto der Gesellschaft landet.

Werden bei drohender Insolvenz noch Zahlungen geleistet, können diese vom Insolvenzverwalter angefochten werden, weil andere Gläubiger durch die Zahlung benachteiligt werden. Auch wenn das Geld durch Dritte wieder bei der Gesellschaft landet, ist die Gläubigerbenachteiligung damit nicht automatisch beseitigt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com (https://www.mtrlegal.com/). Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.

Der BGH hat mit Urteil vom 2. Mai 2019 entschieden, dass die in der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens liegende Gläubigerbenachteiligung nicht dadurch beseitigt wird, dass der Betrag der Gesellschaft im Endeffekt wieder zufließt (Az.: IX ZR 67/18).

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Beklagte Geschäftsführer der inzwischen insolventen GmbH. Zudem war er alleiniger Kommanditist der Muttergesellschaft der GmbH. Der GmbH gewährte er ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro, welches die Gesellschaft wenig später wieder zurückzahlte. Mit dem Geld entrichtete der Geschäftsführer seine Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 Euro an die Muttergesellschaft. Diese leistete mit dem Betrag umgehend eine Verlustausgleichszahlung an die GmbH.

Auch wenn die 100.000 Euro wieder auf dem Konto der GmbH gelandet waren, verlangte der Insolvenzverwalter die Rückzahlung der Summe von dem Geschäftsführer. Die Vorinstanzen hatte die Klage abgewiesen, vor dem BGH hatte sie Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtung lägen vor, entschied der BGH. Denn durch die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens seien andere Gläubiger der GmbH benachteiligt worden. Eine Benachteiligung könne zwar nachträglich behoben werden, dies sei hier aber nicht geschehen, auch wenn der Betrag letztlich wieder der GmbH zugeflossen sei.

Die Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung setze voraus, dass der Gesellschaft der entzogene Vermögenswert zurückgegeben wird und dem Gläubigerzugriff offensteht. Hier habe der Geschäftsführer mit dem Betrag aber seine Verpflichtung gegenüber der Muttergesellschaft und diese wiederum ihre Verpflichtung aus der Verlustdeckungshaftung gegenüber der Tochter-GmbH erfüllt. Eine Rückzahlung des ursprünglichen Gesellschafterdarlehens liege damit nicht vor, so der BGH.

Bei einer drohenden Insolvenz ist eine umsichtige Finanzplanung nötig, um die Gesellschaft wieder in ruhiges Fahrwasser zu bringen. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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