Do. Mrz 28th, 2024

Er, ein “Urgestein” der Firma, Jahrgang 1949, seit Anfang der 80er Jahre dabei. Sie, Mitte 30, und mit 7 Jahren Betriebszugehörigkeit verhältnismäßig neu im Team. Eine betriebsbedingte Kündigung steht an, für wen entscheidet sich der Arbeitgeber? Er kündigt dem älteren Kollegen, denn: Die Regelaltersrente lässt ihn weich fallen. Die jüngere Mitarbeiterin, die zwei Unterhaltspflichten hat, würde es härter treffen, deshalb sei sie schutzwürdiger. Dagegen legte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein, mit welchem Ergebnis?

Der Arbeitgeber lag richtig! Das Bundesarbeitsgericht entschied am 27.04.2017 (Aktenzeichen: 2 AZR 67/16): Wer Regelaltersrente beziehen kann, den schützt das Alter deutlich weniger vor einer betriebsbedingten Kündigung, in Zukunft muss man das bei der Sozialauswahl mitberücksichtigen. Allerdings: Dass jemand Regelaltersrente beziehen kann, darf nicht zu seinen Lasten gehen, seine anderen Sozialkriterien hebelt das nicht aus. Und für andere Renten, wie Altersteilzeit oder vorgezogene Altersrente, gilt das nicht, die bleiben irrelevant bei der Sozialauswahl.

In vielen Fällen bleibt es deshalb dabei: Bis zur Regelaltersgrenze können Mitarbeiter das Alter voll in die Waagschale werfen, das Nachsehen haben häufig jüngere Kollegen, wenn sie nicht mit anderen Sozialkriterien eine höhere Schutzwürdigkeit nachweisen, mit ihrer Betriebszugehörigkeit, den Unterhaltspflichten oder einer Schwerbehinderung.

Arbeitnehmer-Tipps vom Fachanwalt: Haben Sie als verhältnismäßig junger Kollege eine betriebsbedingte Kündigung erhalten? Dann lohnt es sich, nach Mitarbeitern Ausschau zu halten, die über 65 Jahre alt sind: Ihre Kündigungsschutzklage hätte in dem Fall deutlich mehr Aussicht auf Erfolg. Älteren Arbeitnehmern kann ich raten: Unterhalb der Regelaltersgrenze sitzen Sie regelmäßig immer noch fest im Sattel, und selbst wenn: Ihre anderen Sozialpunkte, wie Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten gelten weiterhin voll! Wichtig: Stellen Sie möglichst bald einen Antrag beim Versorgungswerk auf Anerkennung einer Schwerbehinderung. Ihr Kündigungsschutz verbessert sich noch einmal deutlich, wenn das Amt rechtzeitig vor einer Kündigung einen Grad der Behinderung feststellt.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Dann haben Sie nur 3 Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage! Rufen Sie mich noch heute in meiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht an, sprechen wir über Ihre Kündigung, über die Chancen einer Kündigungsschutzklage und über die Aussichten auf eine Abfindung. Unter 030-4000 4999 erreichen Sie meine Mitarbeiterin Nadine, Rechtsanwalts-Fachangestellte und Mediatorin, oder meinen wissenschaftlichen Mitarbeiter Phillip, gern vermitteln sie ein erstes – kostenloses – Gespräch mit mir. Auf Ihren Anruf freuen wir uns!

Mehr als 18 Jahre Erfahrung als Anwalt mit Kündigungsschutzklagen.
Vertretung bundesweit.
Rechtsanwalt Alexander Bredereck
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
Tel: 030.4000 4999
Fax: 030.4000 4998
Kündigungshotline: 0176.21133283

Fachanwalt Bredereck im Web:

http://kuendigungen-anwalt.de: Website für Kündigung und Abfindung

www.fernsehanwalt.com: Videos zu Kündigung, Abfindung und Arbeitsrecht

www.arbeitsrechtler-in.de: Alles zum Arbeitsrecht

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

Alexander Bredereck
Bredereck & Willkomm

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de

Pressemitteilung teilen:
Andreas Twinkler

Von prgateway

Schreibe einen Kommentar