Do. Mrz 28th, 2024

Yoga erfreut sich in Deutschland immer größerer Beliebtheit. Doch es zeigt sich auch, dass Unachtsamkeit oder gar Unwissenheit sehr weitreichende Folgen für jede Person haben kann. Der Yogalehrer hat auf Grund seiner Stellung die Verantwortung über seine Schüler. Es gehört zu seinem Pflicht, die Übungen selbst richtig vorzustellen und die Ausführungen der Schüler zu überwachen. Mehr Informationen zum Thema gibt es auch auf https://www.berufshaftpflicht-fp.de/yogalehrer/ .

Haftung im vollem Umfang

Selten sind Verletzungen bei Yoga nicht. Grund dafür sind meist Überschätzung der eigenen Fähigkeiten. Diese muss der Yogalehrer unterbinden und je nach Erfahrung die Schüler einschätze können. Kommt es doch zu einem Personenschaden, muss laut Gesetz der Inhaber (oder Studiobesitzer) in vollem Umfang haften. Es gibt in diese Fall keine gesetzlichen Grenzen für die Schadenshöhe.

Berufshaftpflicht keine Pflicht aber empfohlen

Für Yogalehrer besteht keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Doch es ist ratsam über eine Police nachzudenken. Denn nur sie schützt die finanziellen Mittel der Firma und des Lehrers selbst. Bei einem berechtigen Anspruch, wird eine Regulierung des Schadens übernommen. Stellt sich bei der Prüfung der Ansprüche heraus, dass er nicht berechtigt ist, wird auch nicht gezahlt. Diese Entscheidung wird zur Not auch gerichtlich verteidigt.

Beraterberufe in Deutschland

Beraterberufe in Deutschland haben meist eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflicht – oder Vermögenshaftpflichtversicherung. So müssen sich laut Gesetz Ärzte, Architekten, Steuerberater und Rechtsanwälte verbindlich absichern. Der Nachweis der Police ist Grundvoraussetzung für die Zulassung bei der jeweiligen Kammer.

Martin Lange
Lange & Lange GbR

kontakt@pkv-testbericht.de

https://www.berufshaftpflicht-fp.de/yogalehrer

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Martin Lange

Von LangeN

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