Fr. Apr 19th, 2024

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. März 2017 entschieden (Az.: 10 AZR 448/15).

Im Arbeitsvertrag kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot festgelegt werden. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dabei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen festgelegten Zeitraum nicht für einen Mitbewerber tätig zu werden. Für diesen Verzicht erhält er im Gegenzug eine Entschädigung. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist nach aktuellem Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Auch eine in den AGB enthaltene salvatorische Klausel führt nicht zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.

Im konkreten Fall war die Klägerin mehrere Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten beide Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung vereinbart. Die “Nebenbestimmungen” enthielten eine salvatorische Klausel. Danach sollte im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung der Vertrag ansonsten wirksam bleiben. An die Stelle der nichtigen Bestimmung sollte dann eine entsprechende Regelung treten, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem Willen der Parteien am ehesten entspricht.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte sich die Frau an das Wettbewerbsverbot gehalten, klagte aber auf Zahlung einer monatlichen Karenzentschädigung. Die Klage war in den ersten Instanzen erfolgreich, scheiterte aber vor dem BAG.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Das Urteil des BAG zeigt deutlich, dass das Fehle der Karenzentschädigung und die damit verbundene Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots für beide Parteien Konsequenzen hat. Denn keine Partei kann aus einem unwirksamen Wettbewerbsverbot Rechte herleiten.

Das BAG stellte fest, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch gehabt habe, dass seine ehemalige Angestellte nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird. Die Klägerin, die sich dennoch an das Wettbewerbsverbot gehalten hat, habe aber auch keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine salvatorische Klausel könne den Verstoß gegen § 74 HGB nicht heilen – auch nicht einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers. Spätestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsse unmittelbar eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots getroffen werden. Dazu müsse die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit eindeutig aus der Vereinbarung hervorgehen. Bei einer salvatorischen Klausel sei aber eine wertende Entscheidung nötig.

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer darauf achten, dass es rechtlich korrekt vereinbart ist. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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