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Polizei

Polizei Wuppertal / POL-W: SG-Handtaschenraub in Ohligs

POL-W: SG-Handtaschenraub in Ohligs


Solingen (ots) - Opfer eines Handtaschenraubs wurde eine
82-jährige Frau gestern in Solingen-Ohligs. Ein bislang unbekannter
Täter stieß die Frau gegen 17.48 Uhr in der Unterführung an der
Untere Benrather Str. plötzlich von hinten zu Boden und riss ihr -
trotz erheblicher Gegenwehr - die Handtasche von der Schulter.
Anschließend flüchtete der Räuber vermutlich in Richtung Ohligser
Innenstadt. Die 82-Jährige musste zur stationären Behandlung in ein
Krankenhaus gebracht werden. Hinweise nimmt die Polizei in Solingen
(Kriminalkommissariat 33) unter der Tel.-Nr. 0202/284-0 entgegen.


Originaltext: Polizei Wuppertal
Digitale Pressemappe: http://www.polizeipresse.de/pm/11811
Pressemappe via RSS : http://www.polizeipresse.de/rss/dst_11811.rss2

Polizeipräsidium Wuppertal
Pressestelle
Friedrich-Engels-Allee 228
42285 Wuppertal
Tel.: 0202 / 284 - 2020
Fax : 0202 / 284 - 2018



1. September 2010
#134091
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Polizei

Polizei Wuppertal / POL-W: W-Unfall in Cronenberg

POL-W: W-Unfall in Cronenberg


Wuppertal (ots) - Ein 20-jähriger Fiat-Fahrer wollte gestern
Nachmittag, 31.08.2010, gegen 17.45 Uhr, in Wuppertal-Cronenberg von
der Hauptstr. nach links in eine Hofeinfahrt abbiegen. Dabei übersah
er einen entgegenkommenden 74-jährigen Motorrollerfahrer. Es kam zum
Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Der 74-Jährige wurde so schwer
verletzt, dass er zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus
gebracht werden musste. Sachschaden: ca. 4000,- Euro.


Originaltext: Polizei Wuppertal
Digitale Pressemappe: http://www.polizeipresse.de/pm/11811
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Polizeipräsidium Wuppertal
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1. September 2010
#134090
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Politik

OLG München bestätigt: Erstellung von Individual-Software = Werkvertrag

Die IT-Recht-Kanzlei hat zugunsten eines von ihr vertreten IT-Unternehmens vor dem OLG München ein Urteil erstritten, in dem das OLG auch zu der vertragstypologischen Einordnung von Software-Erstellungsverträgen Stellung nimmt und dabei im Sinne des Werkvertragsrechts entscheidet (Urteil vom 23.12.2009, Az. 20 U 3515/09)...

I. Hintergrund
Im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 und der hierin erfolgten Neufassung des § 651 BGB wurde von IT-Juristen die Frage diskutiert, wie ein Vertrag über die Erstellung von Individualsoftware vertragstypologisch zu qualifizieren sei. Als Individualsoftware gilt eine Software, Programme, Module, Tools etc. oder Anpassungen von Standardsoftware, die speziell für die Bedürfnisse eines Kunden erstellt werden.

Über die Verweisung des neuen § 651 BGB, war es durchaus vertretbar, auf solche Verträge Kaufrecht anzuwenden. Es gab aber auch gute Argumente für die Beibehaltung der Anwendung von Werkvertragsrecht. Die Ansicht, dass es sich weiterhin um Werkverträge im Sinne des § 631 BGB handelt, setzte sich letztlich durch.

Die Diskussion entbrannte erneut, als sich im Juli 2009 der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.07.2009; Az. VII ZR 151/08) in einem baurechtlichen Urteil zur Anwendbarkeit des Kaufrechts über § 651 BGB äußerte. Einzelne IT-Juristen nahmen dies zum Anlass, die BGH-Entscheidung als Argument dafür heranzuziehen, dass auch beim "Bau" von Individualsoftware über § 651 BGB Kauf-, nicht Werkvertragsrecht anwendbar sei.

Dagegen spricht aber gerade das BGH-Urteil selbst, denn der BGH stellt in dem Urteil fest:

Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen.

Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.
Zum einen stellt sich die Frage, ob das Urteil auf Software entsprechend anwendbar ist. Ist Software - wie Bau- oder Anlagenteile - überhaupt eine bewegliche Sache? Zum anderen spielten die Planungsleistungen in dem entschiedenen Fall eine lediglich geringfügige Rolle. Werkvertragsrecht wäre anwendbar gewesen, wenn nicht die Lieferung der Bau- oder Anlagenteile, sondern die Planungsleistungen den Schwerpunkt des Vertrages gebildet hätten. Kurz gesagt:

Ist die Lieferung der Schwerpunkt des Vertrages, kommt es über § 651 BGB zur Anwendbarkeit von Kaufrecht.
Bilden die Planungsleistungen den Schwerpunkt des Vertrages, ist Werkvertragsrecht anwendbar.
Bei der Erstellung von Individual-Software stehen nun gerade die planerischen und geistig-schöpferischen Leistungen des Programmiers im Vordergrund. Diese Tätigkeiten bilden den Schwerpunkt des Vertrages, der daher als Werkvertrag zu qualifizieren ist.

An der herrschenden Auffassung, dass es sich bei der Entwicklung von Individualsoftware um einen Werkvertrag handelt, ändert sich daher auch - und gerade - nach dem Urteil des BGH nichts.

Dies hat neben dem BGH auch das OLG München nochmals bestätigt.

II. Die Entscheidung des OLG München
In dem Fall, in dem das von der IT-Recht-Kanzlei vertretene IT-Unternehmen obsiegte, ging es um die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Dabei spielte auch die Qualifizierung des zwischen dem IT-Unternehmen und seinem Auftraggeber geschlossenen Vertrages am Rande eine Rolle. Der unterlegene gegnerische Rechtsanwalt hatte die BGH-Entscheidung vom 23.07.2009 in seinen Schriftsätzen ausdrücklich genannt. In seiner Urteilsbegründung äußerte sich das OLG München aber eindeutig zur rechtlichen Qualifizierung des streitgegenständlichen Vertrages über die Erstellung von Individual-Software:

Im konkreten Fall soll unstreitig eine Individualsoftware hergestellt werden. Es liegt ein so genannter Software-Entwicklungsvertrag vor. Hierbei handelt es sich nach einhelliger Auffassung um einen Werkvertrag. Dies gilt auch dann, wenn ein Standardprogramm den individuellen Bedürfnissen des Anwenders angepasst wird (Bursche in MüKo BGB 5. Aufl. § 631, Rn. 254 m.w.N.). Dem steht auch die Regelung de § 651 BGB nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Softwareprogramm um eine bewegliche Sache (Datenträger) handelt, besteht die eigentliche Leistung in der geistigen Schöpfung des Programms, und nicht in der Lieferung der herzustellenden beweglichen Sache. Darüber hinaus wurde die Individualsoftware per Datenfernübertragung übertragen, so dass auch von einer beweglichen Sache nicht ausegangen werden kann."


III. Fazit
Es bleibt dabei: Verträge über die Erstellung von Individualsoftware sind grundsätzlich nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Das OLG München folgt mit seiner Entscheidung vom 23.12.2009 dem Geiste der BGH-Rechtsprechung und der herrschenden Meinung.


Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

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München
m.keller@it-recht-kanzlei.de
089/13014330
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Max-Lion Keller
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1. September 2010  von   PRGateway
#134089
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Wirtschaft und Börse

Jungfraubahn Holding AG / EANS-Adhoc: Jungfraubahn Holding AG / Die ...

EANS-Adhoc: Jungfraubahn Holding AG / Die Jungfraubahnen prüfen
eine touristische Nutzung auf dem Ostgrat


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Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer
europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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01.09.2010

Für die Jungfraubahnen ergibt sich die einmalige Gelegenheit, eine
touristische Attraktion auf dem Ostgrat der Jungfrau zu prüfen. Die
Swisscom hat beschlossen, ihre Richtfunkstation ab 2013 nicht weiter
zu betreiben.

Die Richtfunkstation der Swisscom liegt auf dem sogenannten Ostgrat
zwischen dem Jungfraujoch - Top of Europe und dem Gipfel der Jungfrau
auf 3700 Meter über Meer. Von der Richtfunkstation aus, die vom
Jungfraujoch aus unterirdisch und teilweise durch den Gletscher
zugänglich ist, kann man den Aletschgletscher und das Jungfraujoch
überblicken und hat eine einmalige Aussicht auf die hochalpine
Bergwelt. Die Jungfraubahnen wollen das Gebäude erhalten und klären
ab, wie sie es touristisch nutzen können. Falls sich das Vorhaben
konkretisieren lässt, werden sie ein detailliertes Projekt
ausarbeiten und darüber zur gegebenen Zeit informieren.

Europas höchstgelegene Richtfunkstation wurde 1954 in Betrieb
genommen und in den folgenden Jahrzehnten ausgebaut. Die Station war
die erste in Europa, die Richtfunkverbindungen über die Alpen
herstellte. Sie diente der Übertragung von Telefon- und
Fernsehsignalen und verband im internationalen Richtfunknetz
Deutschland mit Italien. Mit der Einführung von neuen
Übertragungstechnologien wie Glasfaser nahm die Bedeutung der Anlage
ab. Die heute noch verbleibenden Dienste sollen ab 2013 durch andere
Standorte weitergeführt werden.


Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: Jungfraubahn Holding AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Rückfragehinweis:

Urs Kessler, CEO
+4179 407 90 52

Simon Bickel, Medienverantwortlicher
+4179 222 53 10

Branche: Bahn
ISIN: CH0017875789
WKN: 001787578
Index: SPI
Börsen: BX Berne eXchange / Geregelter Markt
SIX Swiss Exchange / Domestic Standard



1. September 2010
#134088
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Wirtschaft und Börse

Jungfraubahn Holding AG / EANS-Adhoc: Jungfraubahn Holding AG / Jungfrau ...

EANS-Adhoc: Jungfraubahn Holding AG / Jungfrau Railways are investigating using
the building on the east ridge for a touristic purpose


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ad-hoc disclosure transmitted by euro adhoc with the aim of a Europe-wide
distribution. The issuer is solely responsible for the content of this
announcement.
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01.09.2010

A unique opportunity has arisen for Jungfrau Railways to investigate
the feasibility of a tourist attraction on the east ridge of the
Jungfrau. Swisscom has decided to stop operating its radio relay
station with effect from 2013.

The Swisscom directional-beam station is located at 3700 metres
altitude on the east ridge between the Jungfraujoch-Top of Europe and
the Jungfrau summit. The Aletsch Glacier and the Jungfraujoch can be
seen from the radio relay station, which has underground access from
the Jungfraujoch passing partly through the glacier, and there are
unique views of the high alpine mountain scenery. Jungfrau Railways
want to keep the building and are looking into how it can be used for
touristic purposes. Should the plans become more specific, Jungfrau
Railways will prepare a detailed project and provide more information
in due course.

Europe´s highest radio relay station was brought into operation in
1954 and extended in the course of subsequent decades. The station
was the first in Europe to establish radio relay connections across
the Alps. It was used to transmit telephone and television signals
and connected Germany with Italy in the international radio relay
network. The introduction of new transmission technologies such as
fibre optics has meant that the system is no longer of such great
importance. The services that still remain today will be continued by
other sites with effect from 2013.


end of announcement euro adhoc
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ots Originaltext: Jungfraubahn Holding AG
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de

Further inquiry note:

Urs Kessler, CEO
+4179 407 90 52

Simon Bickel, Head of Media and Information
+4179 222 53 10

Branche: Railway
ISIN: CH0017875789
WKN: 001787578
Index: SPI
Börsen: BX Berne eXchange / regulated dealing
SIX Swiss Exchange / Domestic Standard



1. September 2010
#134087
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