Fr. Mrz 29th, 2024

Lehrer: Schon “verbale sexuelle Kontakte” sind ein Kündigungsgrund
Ein Lehrer, der einer 16-jährigen Schülerin explizit sein sexuelles Interesse an ihr mitteilt, darf vom Schulunterricht ausgeschlossen werden. In dem konkreten Fall hatte der Lehrer über Monate mit seiner Schülerin über soziale Netzwerke gechattet und sie schließlich aufgefordert, mit ihm zu schlafen. Der Fall wurde bekannt, als sich die Schülerin beim Rektor meldete. Ihr war die Sache zu viel geworden. Als Konsequenz verbot die Bezirksregierung Köln dem Lehrer mit sofortiger Wirkung die Tätigkeit an der Schule; außerdem kündigte sie seine Entlassung an. Der Pädagoge wehrte sich vor Gericht. Er räumte zwar einen Fehler ein. Er sei auch damit einverstanden, an eine andere Schule versetzt zu werden. Das Unterrichtsverbot und die geplante Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hielt er aber für unverhältnismäßig. Immerhin, so führte er an, sei es zu keinem tatsächlichen sexuellen Kontakt gekommen. Das Verwaltungsgericht Aachen billigte die Maßnahmen der Bezirksregierung. Bereits “verbale sexuelle Kontakte” mit Schülern sind laut ARAG Experten ein Grund, der die weitere Berufsausübung nicht zulasse (VG Aachen, Az.: 1 L 251/13).

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Keine Ausschlussfrist für Ansprüche wegen Mobbings
Auch wenn in einem Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche vereinbart wurde, können Ansprüche wegen Mobbings geltend gemacht werden. Zwar gilt eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des sogenannten Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Auch länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren Mobbing-Handlungen stehen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Im verhandelten Fall machte ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit seiner Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht (LAG) seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Ingenieur begründet hat. Laut ARAG Experten hat das LAG dabei jedoch nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Das sah das BAG anders. Die Revision des Klägers hatte daher Erfolg (Az.: 8 AZR 709/06).

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Schmerzensgeld wegen Mobbing
Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings kann verwirken. Dafür genügen laut ARAG Experten jedoch nicht das bloße “Zuwarten” oder die Untätigkeit des Anspruchstellers. Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens macht gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend. Er stützt sich dabei auf Vorfälle, die er als Isolierung, Herabwürdigung und Schikane wertet. Der Kläger war zum Ende seiner Tätigkeit fast durchgängig arbeitsunfähig, unter anderem wegen Depressionen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Entgegen der Auffassung des LAG ist ein bloßes Zuwarten nicht als “treuwidrig” anzusehen. Ein Unterlassen begründet nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht, so die ARAG Experten (Az.: 8 AZR 838/13).

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Von prgateway

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