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Support-Ende für Windows 7 am 14. Januar 2020
Nach zehn Jahren ist es vorbei: Windows-Hersteller Microsoft versorgt seinen Software-Dino Windows 7 nicht mehr mit Sicherheitsupdates. Betroffen sind laut Marktforschungsunternehmen Netmarketshare mehr als ein Viertel aller privaten Internetnutzer. ARAG Experten raten betroffenen Verbrauchern also dringend, ihre Rechner auf Windows 10 zu aktualisieren, weil die Rechner sonst immer unsicherer werden. Ob das alte Gerät den Umstieg schafft oder ein neuer PC her muss, kann man mit diesem Update Assistenten von Windows prüfen. Ist das System geeignet, kann man seinen Rechner entsprechend updaten. Vor dem Update sollte man unbedingt eine Sicherheitskopie des Systems anfertigen und auch alle Fotos, Filme und Dokumente sichern. Für Firmen gibt es eine Gnadenfrist bis 2023. Sie werden kostenpflichtig drei weitere Jahre mit Sicherheitsupdates versorgt.

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Motor laufen lassen verboten
ARAG Experten weisen darauf hin, dass es nicht erlaubt ist, den Motor seines stehenden Fahrzeugs laufen zu lassen, um es im Winter mit der Heizung vorzuwärmen oder im Sommer mit der Klimaanlage herunter zu kühlen. Es stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 30 der Straßenverkehrsordnung dar. Danach sind unnötiger Lärm – wie etwa lautes Türenschlagen – und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht dafür eine Strafe von 10 Euro vor.

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Anonymisierte Gehaltslisten nicht erlaubt
Nach Auskunft der ARAG Experten steht es nicht im Widerspruch zum Datenschutz, wenn der Betriebsrat Einsicht in die Bruttogehälter der Mitarbeiter bekommt und dabei verlangt, dass die Klarnamen enthalten sind. Denn mit anonymisierten Listen kann er seine Kontrollaufgabe nicht korrekt ausüben. In einem konkreten Fall hatte sich der Chef geweigert, die Bruttogehälter mit dazugehörigem Namen herauszurücken und verwies auf den Datenschutz. Doch die Richter sahen weder die Datenschutzgrundverordnung noch das Bundesdatenschutzgesetz gefährdet (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 3 TaBV 10/18).

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Schneegestöber vom Autodach
Wenn es morgens nicht nur dunkel, sondern auch noch kalt ist, kann es schon eine Zumutung sein, das Auto von Schnee und Eis zu befreien, bevor man losfährt. Daher beschränken sich frierende Autofahrer gerne auf das Nötigste: Ein kleines Guckloch in der Frontscheibe und im Seitenfenster – das sollte fürs Erste reichen. Der Rest schmilzt schon weg, wenn das Auto erst warm wird. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es verboten ist und teuer werden kann, wenn man mit einem verschneiten Fahrzeug losfährt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit müssen nicht nur die Scheiben, sondern auch das Wagendach, Scheinwerfer, Rücklichter, Blinker und das Kennzeichen von Eis und Schnee befreit werden. Für faule Fahrer kann es richtig teuer werden: Bis zu 80 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg drohen. Und wenn es zu einem Unfall kommt, riskieren die nachlässigen Autofahrer zudem den Versicherungsschutz und Schadenersatzforderungen.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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