Do. Mrz 28th, 2024

Hauptuntersuchung auch für ungenutzte Fahrzeuge
ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch Fahrzeuge, die zwar zugelassen sind, aber nicht genutzt werden, regelmäßig zur Hauptuntersuchung (HU) müssen. Wer hier schlampt, muss mit einer Geldbuße rechnen. In einem konkreten Fall hatte eine Fahrzeughalterin den fälligen HU-Prüftermin um mehr als vier Monate überzogen. Sie sah keine Notwendigkeit, ihr Auto vorzuführen, da sie es gar nicht fuhr. Es parkte vielmehr auf ihrem Grundstück und wurde nicht bewegt. Egal, wie die Richter befanden. Das Auto war zugelassen, kennzeichnungspflichtig und muss daher in regelmäßigen Zeitabständen untersucht werden. Die uneinsichtige Halterin musste am Ende nicht nur ein Bußgeld von 25 Euro zahlen, sondern auch die Verfahrenskosten tragen (Amtsgericht Zeitz, Az.: 13 OWi 724 Js 200466/18).

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Niedrigere Witwenrente bei großem Altersunterschied
Die betriebliche Hinterbliebenenversorgung stellt auch nach dem Tod des Arbeitnehmers sicher, dass die Witwe oder der Witwer versorgt sind. So weit so gut. Doch die ARAG Experten geben zu bedenken, dass der Arbeitgeber durchaus Bedingungen für die betriebliche Witwen- bzw. Witwerrente festlegen darf, um das eigene finanzielle Risiko zu minimieren. So kann beispielsweise ein zu hoher Altersunterschied zwischen verstorbenem Mitarbeiter und Hinterbliebenem dafür sorgen, dass die Rente gekürzt wird. In einem konkreten Fall lag die eigentliche Höhe der betrieblichen Hinterbliebenenrente bei 60 Prozent der vollen Betriebsrente. Bei einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren sah die Versorgungsverordnung des Unternehmens jedoch eine Verringerung um jährlich fünf Prozent vor. Dagegen wehrte sich eine Witwe, die 15 Jahre jünger war als ihr verstorbener Mann. Sie sah darin eine Altersdiskriminierung. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei einer Ehe mit so großem Altersunterschied für die Lebensplanung klar sein muss, dass der jüngere Hinterbliebene in der Regel einen sehr großen Teil seines Lebens ohne den Versorger auskommen muss (Bundesarbeitsgericht, Az.: 3 AZR 400/17). Außerdem können Arbeitgeber die Zahlung einer betrieblichen Witwen- bzw. Witwerrente auch ganz verweigern, wenn der Altersunterschied zwischen hinterbliebenem Partner und ehemaligem, verstorbenem Mitarbeiter mehr als 15 Jahre beträgt (Bundesarbeitsgericht, Az.: 3 AZR 43/17).

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Home-Office nur mit Einverständnis des Vermieters?
Immer mehr Arbeitnehmer in Deutschland erledigen ihren Job von zu Hause aus. 2018 lag die Zahl der Heimarbeiter bei 38 Prozent (Institut zur Zukunft der Arbeit – IZA). Doch ist die Arbeit in einer Mietwohnung überhaupt gestattet? Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es grundsätzlich nicht gestattet ist, eine Wohnung gewerblich zu nutzen. Es gibt also durchaus Fälle, in denen der Vermieter sein Einverständnis geben muss und eventuell sogar einen Zuschlag auf die Miete erheben darf. Während der Lehrer, der abends noch Klausuren korrigiert, seinen Vermieter hierfür nicht um Erlaubnis fragen muss, sieht es bei einem freiberuflichen Versicherungsvertreter, der zu Hause Kunden empfängt und sogar seine heimische Adresse auf seinen Geschäftspapieren verwendet, anders aus. Durch den Kundenverkehr werden nicht nur Treppenhaus und Wohnung stärker abgenutzt, sondern unter Umständen auch die Nachbarn gestört. Das geht nicht ohne eine Vereinbarung mit dem Vermieter, der die geschäftlichen Aktivitäten nicht dulden muss (Bundesgerichtshof (BGH), Az.: VIII ZR 165/08). Die heimische Tätigkeit ablehnen darf der Vermieter auch, wenn sie mit Lärm verbunden ist, wie etwa beim hauptberuflichen Musiklehrer (BGH, Az.: VIII ZR 213/12). Allerdings gilt nach Auskunft der ARAG Experten auch anders herum: Hat die Tätigkeit keine Außenwirkung, selbst wenn sie hauptberuflich erfolgt, muss der Vermieter sie “nach Recht und Glauben” erlauben. So darf beispielsweise ein Journalist auch in seiner Mietwohnung schreiben, muss auf Wunsch des Vermieters allerdings beweisen, dass er weder die Wohnung mehr als gewöhnlich abnutzt, noch seine Nachbarn stört. Wer sicher gehen will, bittet seinen Vermieter mit einem formlosen Schreiben um Erlaubnis.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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