Fr. Apr 19th, 2024

+++ Einwurf beim falschen Finanzamt wahrt die Frist +++
Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist laut ARAG selbst dann fristwahrend, wenn er beim falschen Finanzamt erfolgt (FG Köln, Az.: 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14).

+++ Regelung zur Mindestgröße kann Diskriminierung sein +++
Eine Regelung, die als Kriterium für die Zulassung zu einer Polizeischule unabhängig vom Geschlecht eine Mindestkörpergröße vorsieht, kann laut ARAG eine unerlaubte Diskriminierung von Frauen darstellen. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist eine solche Maßnahme unter Umständen nicht notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten (EuGH, Az.: C-409/16).

Langfassungen:

Einwurf beim falschen Finanzamt wahrt die Frist
Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim falschen Finanzamt erfolgt. Die Kläger warfen im verhandelten Fall ihre Steuererklärungen 2009 am 31.12.2013 gegen 20.00 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung ab, denn die Erklärung sei bei ihm erst 2014 eingegangen. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden. Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger beim FG Klage. Das FG hat der Klage stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Veranlagungen für 2009 durchzuführen. Es vertrat die Auffassung, es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- oder Zugangswillen, so die ARAG Experten (FG Köln, Az.: 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14).

Regelung zur Mindestgröße kann Diskriminierung sein
Eine Regelung, die als Kriterium für die Zulassung zu einer Polizeischule unabhängig vom Geschlecht eine Mindestkörpergröße vorsieht, kann eine unerlaubte Diskriminierung von Frauen darstellen. Mit Entscheidung des Leiters der griechischen Polizei wurde im verhandelten Fall ein Auswahlverfahren für die Zulassung zur griechischen Polizeischule für das akademische Jahr 2007/2008 bekannt gegeben. In dieser Bekanntmachung wurde eine Bestimmung des griechischen Rechts übernommen, wonach alle Bewerber unabhängig von ihrem Geschlecht mindestens 1,70 Meter groß sein müssen. Maria-Eleni Kalliri wurde die Teilnahme an dem Auswahlverfahren für den Zugang zur Polizeischule verweigert, weil sie die vorgeschriebene Größe nicht erreichte. Kalliri war der Ansicht, dass sie aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert worden sei, und erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Dioikitiko Efeteio Athion (Verwaltungsberufungsgericht Athen). Das Dioikitiko Efeteio Athinon hob die Entscheidung auf und stellte fest, dass das griechische Gesetz den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit zwischen Männern und Frauen verletze. Der Innenminister und der Minister für nationales Erziehungswesen und Religionsangelegenheiten legten gegen diese Entscheidung Berufung beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) ein. Dieser fragte den EuGH, ob das Unionsrecht (RL 76/207/EWG) einer nationalen Regelung entgegensteht, die für alle Bewerber männlichen oder weiblichen Geschlechts für das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Polizeischule eine einheitliche Mindestkörpergröße festsetzt. Der EuGH hat entschieden, dass die Festsetzung einer einheitlichen Mindestkörpergröße für alle Bewerber zu einer mittelbaren Diskriminierung führt, da sie eine sehr viel höhere Zahl von Personen weiblichen Geschlechts als männlichen Geschlechts benachteilige. Eine solche Regelung stelle jedoch keine verbotene mittelbare Diskriminierung dar, wenn zwei Voraussetzungen, deren Vorliegen das nationale Gericht zu überprüfen habe, erfüllt seien: Die Regelung müsse erstens durch ein rechtmäßiges Ziel, wie das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten, sachlich gerechtfertigt sein. Zweitens müssten die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein, ergänzen ARAG Experten (EuGH, Az.: C-409/16).

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Von prgateway

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